Bundesverwaltungsgericht
Sachsen: Ohne Bedarfsprüfung keine Aufnahme in den Krankenhausplan
Eine automatische Aufnahme in den sächsischen Krankenhausplan, nur weil der keine fachbezogene Bettenprüfung vorsieht, kommt nicht in Frage, so das Bundesverwaltungsgericht. Demnach muss auch das Land seine Planungsweise überdenken.
Veröffentlicht:Leipzig. Weist ein Krankenhausplan die Bettenzahlen nicht nach Fachgebieten oder Fachabteilungen aus, kann ein Krankenhausträger nicht die automatische Aufnahme in den Plan verlangen. Wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zum Krankenhausplan in Sachsen entschied, ist ein Aufnahmeantrag auch dann konkret zu prüfen. Aber: Eine Planung, die einen fachbezogenen Bettenvergleich nicht zulässt, ist danach unzulässig.
Konkret ging es um ein neu geplantes Fachkrankenhaus für Geriatrie in Dresden mit 32 Betten. Die Träger-GmbH hatte die Aufnahme in den Krankenhausplan beantragt, der Freistaat lehnte dies ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte zunächst vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen Erfolg. Grund ist, dass der Krankenhausplan in Sachsen für die aufgenommenen Kliniken nur die Gesamtzahl der Betten vorgibt, nicht aber deren Aufteilung in bestimmte Fachabteilungen.
Ausgehend von einem gedeckten Bedarf sei es bei einer Aufnahme der Fachklinik dem Land daher gar nicht möglich, die geriatrischen Akutbetten an anderer Stelle entsprechend zu verringern. Vor diesem Hintergrund sei eine sinnvolle Auswahl gar nicht möglich. Diese „Unmöglichkeit einer Auswahlentscheidung“ führe zu einem Planaufnahmeanspruch, so die Vorinstanz.
Plan unrechtmäßig?
Nach dem Leipziger Urteil trifft diese Sicht aber nur dann zu, wenn dem Land ein fachbezogener Vergleich und Durchgriff auf die Betten tatsächlich nicht möglich ist. Das habe das OVG bislang nicht festgestellt. Wenn dies zutreffe, sei der Krankenhausplan allerdings mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz unvereinbar. Ein Anspruch auf Planaufnahme ohne Bedarfsprüfung komme aber auch dann nicht in Betracht.
Hier müsse das Land den geriatrischen Bedarf und das bestehende Angebot gegenüberstellen. Sei der Bedarf nicht gedeckt, habe die Klinik Anspruch auf Aufnahme – vorausgesetzt, die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt. Bei einem Überangebot müsse das Land „nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird“. Bei Neuaufnahme eines Krankenhauses könne diese Auswahl aber auch noch später erfolgen.
Zurück auf Anfang
Aus eigener Sicht war dem Freistaat eine fundierte Auswahl offenbar möglich. Denn die Ablehnung hatte er unter anderem damit begründet, dass im Raum Dresden keine Versorgungslücke im Bereich der Akutgeriatrie bestehe. Zudem fehle dem neu geplanten Krankenhaus die erforderliche Leistungsfähigkeit.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss das OVG Bautzen diese Gründe nun inhaltlich prüfen. Eine Planaufnahme allein aus rechtlichen Gründen und ohne Prüfung scheidet danach aus. (mwo)Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 6.20