Bundestag will NS-Rassengesetz ächten

NEU-ISENBURG (Smi). Der Bundestag beabsichtigt, in seiner heutigen Sitzung das am 14. Juli 1933 in Kraft getretene "Gesetz zur Verhütung des erbkranken Nachwuchses" zu ächten.

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Damit soll bekräftigt werden, dass die auf Grundlage dieses Gesetzes erfolgten Zwangssterilisierungen nationalsozialistisches Unrecht sind. Diesen Antrag haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebracht.

Als "erbkrank" galten in der NS-Zeit Menschen, die an Schizophrenie, "angeborenem Schwachsinn", "zirkulärem Irresein" oder "schwerem Alkoholismus" litten. Auch die Tatsache, dass jemand Hilfsschüler war, wurde von den Gesundheitsämtern und Erbgesundheitsgerichten als Indiz für die Annahme einer Erbkrankheit angesehen.

Bis zum Jahr 1939 wurden nach dieser Definition etwa 300 000 Menschen zwangssterilisiert, in den Kriegsjahren 1939 bis 1945 aufgrund der kriegsbedingten Einschränkung der Sterilisationsmaßnahmen auf "Fälle besonders großer Fortpflanzungsgefahr" noch einmal etwa 60 000 Opfer. An den Folgen der Eingriffe starben etwa 6000 Frauen und 600 Männer.

Das "Erbgesundheitsgesetz", so die Koalitionen, müsse als Vorstufe des "Euthanasieerlasses" von 1939 betrachtet werden. Auch dieser Befehl zum Massenmord sei so formuliert worden, dass "der Gnadentod gewährt" werden könne. Im vergangenen Jahr hatten die Fraktionen der Linken und Grünen gedrängt, das Gesetz für nichtig zu erklären. Dem könne die Regierung nicht entsprechen, hieß es damals, weil das Gesetz nicht mehr existiere.

Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages am 7. September 1949 gilt nur dann vor, wenn es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 14. Juli 1933 sei in weiten Teilen mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ungültig geworden, so die Bundesregierung.

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