Tipp des Tages

Praxismiete - zahlen Sie rechtzeitig!

Veröffentlicht:

Auch mit einem langfristigen Gewerbemietvertrag über fünf oder zehn Jahre sollten niedergelassene Ärzte darauf achten, die Miete rechtzeitig zu überweisen. Denn falls sie mit der Zahlung in Rückstand geraten, darf ihnen der Vermieter fristlos kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach dem Urteil ist die fristlose Kündigung eines Mietvertrages zum einen dann zulässig, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug ist. Gekündigt werden darf zum anderen aber auch, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum die Miete nicht voll gezahlt hat und der ausstehende Betrag die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht hat.

Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 134/06

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Interview

Gender-Gesundheit: Das Y-Chromosom birgt Risiken

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

S2k-Leitlinie

Komplexe Herausforderung in der Arztpraxis: Reflux und Husten

Sie fragen – Experten antworten

FSME: Warum gilt in der Schweiz ein längeres Auffrisch-Intervall?

Lesetipps
Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung