Berufsordnung

Alle Berliner Ärzte im Boot

In Berlin gelten die Berufspflichten für Ärzte nun ausnahmslos für alle Ärzte -  also auch diejenigen, die nicht in der Patientenversorgung arbeiten.

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BERLIN. Für Ärzte in Berlin gilt seit Ende vergangenen Jahres eine überarbeitete Berufsordnung. Mit ihr werden die Vorgaben des 114. Ärztetages von 2011 umgesetzt.

Neu gefasst wurden unter anderem Bestimmungen zur Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen, zur ärztlichen Sterbebegleitung, zum ärztlich assistierten Suizid sowie zur Reichweite der ärztlichen Tätigkeit.

Klargestellt wird nunmehr in der Berufsordnung, dass die Berufspflichten ausnahmslos für alle Ärzte gelten, also auch für jene Mediziner, die nicht unmittelbar Patienten behandeln, weil sie zum Beispiel in Behörden oder wissenschaftlichen Einrichtungen arbeiten.

Die Anwendung der Berufsordnung auf diese Mediziner war in der Vergangenheit oft umstritten. Und dies, obwohl das Bundesverwaltungsgericht schon seit jeher die Meinung vertritt, dass die Landesärztekammern die beruflichen Belange aller Ärzte zu wahren haben.

Neu geregelt und im Endeffekt ein wenig erleichtert wurde außerdem das Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen.

Nach der Bestimmung der alten Berufsordnung konnte die Einsichtnahme in die Teile der Dokumentation verweigert werden, die subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten.

Nunmehr kann der Blick in die Behandlungsunterlagen nur noch dann versagt werden, wenn therapeutische Gründe, die Rechte Dritter und die Rechte des Arztes entgegenstehen.

Bei subjektiven Aufzeichnungen des Arztes, die dessen Persönlichkeitsrecht oder das Persönlichkeitsrecht Dritter berühren, muss eine Interessenabwägung erfolgen.

Dass ärztlich assistierter Suizid und ärztliche Sterbebegleitung nicht in einen Topf zu werfen sind, wird in der neuen Berufsordnung deutlich. Die beiden Punkte sind nun getrennt voneinander geregelt.

Die Ärztekammer stellt die bisher schon geltende Rechtslage klar, nach der der ärztlich assistierte Suizid zwar keine Aufgabe der Ärzte ist, es jedoch Ausnahmen geben kann.

Dort, wo Ärzte im Einzelfall und in engsten Grenzen eine Gewissensentscheidung treffen, darf die Kammer nicht mit dem Berufsrecht einwirken.

Die Regelung des ärztlich assistierten Suizids kann zudem nur einen potenziellen und sehr kleinen Kreis von Schwerstkranken und die sie langjährig betreuenden Ärzte betreffen.

Anders als in der Öffentlichkeit oftmals dargestellt, stellen etwa das vom Patienten verlangte Abstellen von medizinischen Geräten oder der verlangte Abbruch einer bereits begonnenen Therapie, auch wenn dies den Eintritt des Todes zur Folge hat, keinen ärztlich assistierten Suizid dar; dem Willen des Patienten ist in solchen Fällen, ganz unabhängig von den Regelungen zum ärztlich assistierten Suizid, zu entsprechen. (eb)

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