Klage

Anwalt fordert totale Freigabe von Cannabis

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BERLIN. Legalisierung von Cannabis nicht nur für Kranke, sondern für jedermann: Dafür streitet in Berlin ein Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht. Sein Ziel: Er möchte selbst angebautes Cannabis konsumieren dürfen und ein Geschäft zum Verkauf von Cannabisprodukten betreiben. Der Anwalt verlangt deshalb von der Regierung, eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen und damit ordnungs- und strafrechtlich legalisiert wird. Die Regierung hält die Klage für unzulässig. Der Anwalt habe keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass eine Rechtsverordnung erlassen wird. Dies sei nach dem Prinzip der Gewaltenteilung dem Gesetzgeber vorbehalten. Erst kürzlich hatte das Gesundheitsministerium in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion erklärt, dass weiterhin eine Legalisierung von Cannabis nicht angestrebt wird. Begründet wird dies unter anderem mit gesundheitlichen Risiken für Jugendliche und Heranwachsende.Wann über die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin verhandelt wird, ist noch offen. Ein Termin stehe noch nicht fest, gab das Gericht bekannt.(juk)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 12.02.201817:59 Uhr

So dumm ist diese Rechtssache gar nicht mal angelegt!

Es handelt sich um eine 91-seitige, am Berliner Verwaltungsgericht anhängige Klageschrift des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes "Volker Gerloff, Immanuelkirchstr. 3-4, 10405 Berlin
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, Friedrichstraße 108, 10117 Berlin
- Beklagte -
wegen: Legalisierung von Cannabis / Korrektur der Anlage I zum BtmG
wird namens und in Vollmacht des Klägers Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
1) Die Beklagte wird verurteilt, eine Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 BtmG zu erlassen, die Cannabis von der Anwendung des BtmG ausnimmt. Konkret sind die Eintragungen in Anlage I zum BtmG
Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)
Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) Und in Anlage III BtmG Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind zu streichen.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens."

http://cannabisklage.de/wp-content/uploads/Legalize-Cannabis-Deutschland-Klage-VG_14_K_106.15.pdf

Dem klagenden Anwalt ist allerdings eine vorsätzliche Einseitigkeit zu unterstellen, da er aus Mangel an medizinischer Sachkenntnis und fehlender Heilkunde-Erlaubnis klinisch-psychiatrische Krankheitsfolgen bzw. bio-psycho-soziale und sozialversicherungs-rechtliche Folgeerscheinungen ausblendet. So finden sich in seinem Eingangs-Literaturverzeichnis wenig belastbare, naiv-empiristische Daten von Franjo Grotenhermen et al. aber keinerlei Angaben zu Prof. Dr. med. Udo Bonnet et al. als forschender Chefarzt einer klinischen Abteilung mit dem Spezialgebiet einer qualifizierten, interdisziplinären Cannabis-Entzugsbehandlung.

1. PRINT · DTSCH ARZTEBL 2015; 112(16) PDF
Risiken bei nichtmedizinischem Gebrauch von Cannabis
Dtsch Arztebl Int 2015; 112(16): 271-8; DOI: 10.3238/arztebl.2015.0271
MEDIZIN: ÜBERSICHTSARBEIT Hoch, Eva; Bonnet, Udo et al.

2. PRINT · DTSCH ARZTEBL 2005; 102(48) PDF
Evidenzbasierte Behandlung der Cannabisabhängigkeit
Dtsch Arztebl 2005; 102(48): A-3334 / B-2816 / C-2634
MEDIZIN: Bonnet, Udo; Scherbaum, Norbert

3. U. Bonnet, M. Specka und N. Scherbaum:
Ha¨ufiger Konsum von nicht-medizinischem Cannabis. Gesundheitliche Folgen und Wirkung der Entzugsbehandlung
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2016; 141 (2); S. 126–131

Selbst frühe kritische Anmerkungen des mir persönlich bekannten Prof. Dr. jur. Winfried Hassemer (* 17. Februar 1940 in Gau-Algesheim; † 9. Januar 2014 in Frankfurt am Main, deutscher Strafrechtswissenschaftler und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts) mit seiner "Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)", KJ 1992, 64 ff. werden von RA Volker Gerloff posthum einfach umgedeutet.

Es hilft nichts! M.E. würden mit eine Freigabe von nicht-medizinisch indizierten Anwendungen von Cannabis und weiterverarbeiteten Hanf-Rauschmitteln den Alkohol-, Nikotin- und anderen, z.T. noch maligneren Suchterkrankungen nur noch weitere hinzugefügt werden.

Das mag sich zwar alles, zynisch formuliert, für die Rentenversicherungs-Träger rechnen, für die Krankenversicherungs-Systeme und für unsere Patientinnen und Patienten bzw. uns Ärztinnen und Ärzte sind und bleiben Sucht, Abhängigkeit und Substanzmissbrauch schier unüberwindbare Problemstellungen in Klinik und Praxis.

Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Dr. Detlef Bunk 12.02.201812:35 Uhr

quo vadis

Dank der ÄZ für die Meldung. Wird dadurch doch deutlich, welche Blüten der Egoismus in unserer Gesellschaft schon treibt, und Menschen, von denen man eigentlich kritisches Denken erwartet, für eigne Zwecke bereit sind, die Gesundheit der nachwachsenden Generation aufs Spiel zu setzten.

Dr. phil. Detlef Bunk,
psycholog. Psychotherapeut, Essen

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