Arbeitszeitgesetz gilt auch in Privathaushalten

BERLIN (eb). Auch für Pflegepersonal in Privathaushalten gilt das Arbeitszeitgesetz. Darauf hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Anfrage der Linken hingewiesen.

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Demnach würde auch für im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eingesetztes Pflegepersonal, die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Höchstarbeitszeiten, Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten gelten.

Vor allem dürfte die werktägliche Arbeitszeit im Schnitt acht Stunden nicht überschreiten.

Die Ruhezeit zwischen Arbeitszeitende und dem Beginn des nächsten Dienstes müsse mindestens elf Stunden betragen, so die Bundesregierung.

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