Arbeitszeitgesetz gilt auch in Privathaushalten

BERLIN (eb). Auch für Pflegepersonal in Privathaushalten gilt das Arbeitszeitgesetz. Darauf hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Anfrage der Linken hingewiesen.

Veröffentlicht:

Demnach würde auch für im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eingesetztes Pflegepersonal, die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Höchstarbeitszeiten, Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten gelten.

Vor allem dürfte die werktägliche Arbeitszeit im Schnitt acht Stunden nicht überschreiten.

Die Ruhezeit zwischen Arbeitszeitende und dem Beginn des nächsten Dienstes müsse mindestens elf Stunden betragen, so die Bundesregierung.

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Asthma, COPD und Co.

Acht Fehler bei der Inhalationstherapie – und wie es richtig geht

Lesetipps
Diabetischer Fuß mit Ulkus

© Brauer / stock.adobe.com

Innovative Therapieansätze

Mit Fischhaut gegen den diabetischen Fuß

Eine Blutprobe zur Bestimmung von vier kardiovakulären Schlüsselmarkern.

© Henrik Dolle / stock.adobe.com

Verdacht auf Myokardinfarkt

Wenn erhöhte Troponine täuschen und es kein Herzinfarkt ist