Versicherungsschutz

Einschränkung im Nicht-EU-Ausland

Krank als Urlauber in der Türkei, Tunesien oder Marokko: Für GKV-Versicherte kann das teuer werden, denn sie haben nur Anspruch auf die Leistungen, die auch Einheimische erhalten.

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KASSEL (mwo). Bei einem Auslandsaufenthalt in Nicht-EU-Ländern wie Tunesien, Türkei, Marokko oder den Balkanstaaten sollten Patienten die Behandlungsberechtigung ihrer Kasse und eine private Zusatzversicherung im Gepäck haben.

Denn nach den Sozialversicherungsabkommen mit diesen Ländern müssen die deutschen Krankenkassen nur jene medizinische Leistungen erstatten, die auch Einheimische beanspruchen können, wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel betonte.

Damit scheiterte ein Berliner, der mit einem Schädel-Hirn-Trauma in eine Privatklinik in Tunis eingeliefert worden war. Die Rechnung belief sich über 8797,62 Euro, die AOK Nordost bezahlte nur einen Teilbetrag von 4416 Euro.

Einen Anspruch auf volle Kostenerstattung hatte der Kläger nicht, urteilte dazu das BSG. Die Kasse müsse nur das zahlen, was auch ein in Tunesier von seiner Krankenkasse hätte beanspruchen können.

Dies sehe das deutsch-tunesische Sozialversicherungsabkommen so vor. Eine Behandlung in einer Privatklinik gehöre nicht dazu.

Nach dem Kasseler Urteil dürfen die Krankenkassen Versicherte zwar nicht von Leistungen ausschließen, nur weil sie den Kassennachweis über die Behandlungsberechtigung nicht mitgeführt haben. Diese müsse der Versicherte auch nachreichen können.

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland empfiehlt dennoch, die Kassenbescheinigung über die Behandlungsberechtigung mitzuführen. Denn immer wieder würden ausländische Kliniken privat abrechnen, wenn der Nachweis nicht sofort vorgelegt wird.

Az.: B 1 KR 21/11 R

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