Künstliche Beatmung
GBA will zu außerklinischer Intensivpflege entscheiden
Den ursprünglichen Termin für die Vorlage einer Verordnungs-Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege hatte der GBA reißen lassen. An diesem Freitag will das Gremium liefern.
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Zu Hause trotz künstlicher Beatmung: eine junge Patientin mit spinaler Muskelatrophie (Archivbild).
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Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) will in Kürze über die mit Spannung erwartete Richtlinie zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) entscheiden. Das geht aus der Tagesordnung für die nächste Sitzung des Gremiums am kommenden Freitag hervor.
Die geschäftsführende Bundesregierung hatte mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) 2020 einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege ins Sozialgesetzbuch aufnehmen lassen.
„Komplexe Neuregelung“ steht an
Aufgabe des GBA ist es, „in seinen Richtlinien eine umfangreiche und komplexe Neuregelung des Leistungsanspruchs und der Leistungserbringung bei der außerklinischen Intensivpflege differenziert nach unterschiedlichen Patientengruppen zu regeln“, heißt es in der Erläuterung des GBA zum Beratungsgegenstand 8.3.3.
Normalerweise tagt der GBA donnerstags. Dass das Gremium ausnahmsweise an einem Freitag zusammenkommt, habe rein organisatorische Gründe, hieß es. Festlegen will das Gremium in seiner Sitzung auch Details zur Zusammenarbeit von Haus- und Fachärzten sowie weiteren Leistungserbringern im Bereich der Intensivpflege.
Vorsichtigen Schätzungen zufolge sind in Deutschland etwa 25 .000 Menschen auf eine künstliche Beatmung angewiesen. An der Versorgung der Patienten sind außer Ärzten zumeist spezialisierte ambulante Pflegedienste, Therapeuten, Medizinprodukte-Dienstleister und teils auch Krankenhäuser beteiligt.
Im Vorfeld des Gesetzes hatte es monatelang Streit gegeben
Noch-Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte im Rahmen der damaligen Gesetzesdebatte betont, intensivpflegebedürftige Menschen sollten an dem Ort versorgt werden, „wo es für sie am besten ist“. Das können stationäre Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Intensivpflege-Wohneinheiten oder aber die eigene Häuslichkeit sein. Wie im Einzelfall zu verfahren ist, entscheidet der Medizinische Dienst per Begutachtung.
25 Tausend
Menschen in Deutschland sind schätzungsweise auf künstliche Beatmung angewiesen. Nicht wenige wünschen sich ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden.
Die Situation von intensivpflegebedürftigen Patienten war auch wegen Berichten über „Abrechnungsbetrug und kriminelle Fehlleistungen“ in sogenannten Beatmungs-Wohngemeinschaften in den Fokus von Politik und Gesellschaft gerückt.
Im Vorfeld der Verabschiedung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes hatte es monatelangen Streit insbesondere um den Paragrafenteil zur Intensivpflege gegeben. Patienten- und Ärztevertreter hatten sich daran gestoßen, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf die „regelhafte“ Versorgung von beatmungspflichtigen Patienten in stationären Einrichtungen oder in spezialisierten Wohngemeinschaften vorsah. Der geschäftsführende Bundesgesundheitsminister Spahn hatte das Gesetz daraufhin wiederholt umschreiben lassen.
Mehr Zeit für Beratung gebraucht
Ursprünglich sollte der GBA seine Intensivpflege-Richtlinie bis Ende Oktober 2021 vorlegen. Weil es dazu aber ein außergewöhnlich breit angelegtes Stellungnahmeverfahren gegeben habe, sei „mehr Zeit“ nötig gewesen, um die Richtlinie auszuformulieren, hatte es aus Ausschusskreisen geheißen.
Befassen will sich der Gemeinsame Bundesausschuss an diesem Freitag auch mit einer geplanten Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Nötig wird diese Änderung wegen des 2021 verabschiedeten Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege. Der Gesetzgeber hatte dem GBA darin unter anderem aufgetragen, Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der „ausschließlichen“ Fernbehandlung zu treffen.