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Zusatznutzen

GKV dokumentiert "Anforderungen an die Verordnung"

BERLIN (cw). Die Verordnung neuer Arzneimittel, denen der GBA einen Zusatznutzen attestiert hat und für die der GKV-Spitzenverband mit dem Hersteller einen Preis vereinbart hat, gilt als Praxisbesonderheit und finden demnach keine Berücksichtigung bei etwaigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

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Voraussetzung ist jedoch, dass der Arzt bestimmte "Anforderungen an die Verordnung" beachtet, wie es im einschlägigen Paragrafen des Sozialgesetzbuches V heißt.

Bislang fehlte eine Informationsplattform, auf der sich Ärzte schnell über solche Verordnungsbedingungen informieren können. Diesem Manko hat der GKV-Spitzenverband jetzt abgeholfen. Auf seiner Website hinterlegt das oberste Kassengremium zu jedem Wirkstoff mit Preisvereinbarung den entsprechenden Anhang.

Aktuell sind die Anhänge für die beiden Wirkstoffe Ticagrelor (Brilique®) und Pirfenidon (Esbriet®) online. Am Beispiel des letzteren wird deutlich, wie schmal der Grad für die Verordnung sein kann, um als als Praxisbesonderheit durchzugehen.

So wird dort etwa die "gesicherte Diagnose" einer leichten bis mittelschweren idiopathischen pulmonalen Fibrose bei Erwachsenen Patienten verlangt.

"Andere Ursachen einer interstitiellen Lungenerkrankung müssen ausgeschlossen sein. Die Anwendung von Esbriet aufgrund einer Verdachtsdiagnose sowie bei der schweren Form der IPF ist nicht abgedeckt".

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