Gentests an Embryonen: Rechtlich geklärt, aber ethisch weiter umstritten

Ein Berliner Gynäkologe wollte Klarheit: Darf ein Arzt extrakorporal befruchtete Eizellen auf genetische Fehler untersuchen, ehe er sie in die Gebärmutter einsetzt? Er darf, sagt der Bundesgerichtshof. Die ethischen Fragen bleiben davon jedoch unberührt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Sollen Embryonen im Reagenzglas besser geschützt sein als im Bauch ihrer Mutter, fragte sich bereits die Vorinstanz, das Landgericht Berlin.

Sollen Embryonen im Reagenzglas besser geschützt sein als im Bauch ihrer Mutter, fragte sich bereits die Vorinstanz, das Landgericht Berlin.

© dpa

Als vor knapp zwei Wochen der Bundesgerichtshof (BGH) sein Grundsatzurteil zur Sterbehilfe verkündete, hatten die Karlsruher Richter immerhin eine wichtige Orientierung: den Willen des Patienten selbst. Einen Embryo aber kann niemand fragen, ob er gerne auch mit Down-Syndrom oder einer anderen Erbkrankheit leben würde. Bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) müssen Arzt und Eltern allein entscheiden.

Viele haben eine gesetzliche Klarstellung gefordert. Weil die ausblieb, suchte ein Gynäkologe Klarheit vor Gericht und zeigte sich selber an. Sein höchstrichterlicher Freispruch gibt nun die Antwort; rein rechtlich war sie auch nicht allzu schwer zu finden. Das Embryonenschutzgesetz verbietet vor allem die Erzeugung von Embryonen zu einem anderen Zweck als dem, eine Schwangerschaft zu bewirken. Das aber war hier unumstritten das einzige Ziel des Gynäkologen. Weiter wird laut Gesetz bestraft, wer einen menschlichen Embryo "zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck … verwendet". "Verwendet" aber habe der Arzt die aussortierten Embryonen nicht, stellte schon in der Vorinstanz das Landgericht Berlin fest. Er sei lediglich dem Wunsch der Frauen nachgekommen, die genetisch kranken Embryonen nicht in ihre Gebärmutter einzusetzen. Die Embryonen seien danach selbst abgestorben.

Für eine zumindest begrenzte Zulässigkeit der PID sprechen auch zwei übergeordnete Rechtsgedanken. Das Landgericht führte den Grundsatz der "Einheit des Rechts" an. Danach sind Widersprüche zwischen verschiedenen Gesetzen zu vermeiden. Untersuchungen des werdenden Kindes im Mutterleib sind aber erlaubt, ebenso eine Abtreibung, wenn eine schwere Behinderung droht. Ein Verbot der PID würde daher bedeuten, dass Embryonen im Reagenzglas besser geschützt sind als im Bauch ihrer Mutter. Auch der BGH verwies nun auf die Gefahr, dass ein extrakorporal gezeugtes behindertes Kind später abgetrieben werden könnte.

Zudem führte der Leipziger BGH-Strafsenat die gerade im Strafrecht wichtige Klarheit des Rechts an: Niemand soll für eine Tat büßen müssen, deren Strafbarkeit nicht schon vorher dem Gesetz zu entnehmen war. Dass die erst nach Verabschiedung des Embryonenschutzgesetzes Ende 1990 im Ausland entwickelte PID strafbar sein soll, sei zumindest nicht eindeutig genug. Eher deute das Gesetz sogar in die Gegenrichtung, weil es ausnahmsweise die Selektion eines bestimmten Geschlechts erlaube, um an das andere Geschlecht gebundene Erbkrankheiten zu verhindern.

Über die ethischen Fragen sagt all dies nichts. Da ist auf der einen Seite der verständliche Wunsch der Eltern nach einem gesunden Kind. In diesem Sinne hatten auch der Nationale Ethikrat und die Deutsche Gesellschaft für Reproduktionsmedizin die PID befürwortet. Jährlich einigen hundert Paaren könnten Ärzte so helfen.

Auf der anderen Seite stehen zunächst Behindertenverbände wie die Bundesvereinigung Lebenshilfe. Denn mehr als deutlich führt die PID behinderten Menschen vor Auge, dass es Eltern und Ärzte gibt, die ein Leben wie das ihre verhindern und vorab "aussortieren" wollen.

Das "widerspricht unserem Verständnis vom Menschen", erklärte auch die Deutsche Bischofskonferenz. "Auch ist zu befürchten, dass mit dem Urteil der Rechtfertigungsdruck auf behinderte Menschen und deren Eltern weiter wächst.

Auch wenn der BGH die PID eindeutig auf "die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden" begrenzt wissen will, warnen Gegner zudem vor dem "Designer-Baby": Wenn heute gesundheitlich belastete Embryonen aussortiert werden, könnte es morgen das ungewünschte Geschlecht und übermorgen die unmoderne Augenfarbe sein. Der Mensch, so die Sorge, könnte sein Maß verlieren und Schöpfer spielen.

Medizinisch könnte die PID Hoffnungen wecken, die nicht erfüllbar sind. Denn Behinderungen sind nicht nur erblich, sondern entstehen häufig auch durch spontane Mutationen. Lebenshilfe und katholische Kirche betonen zudem, dass die PID nur bei extrakorporaler Befruchtung möglich ist. Die aber sei mit einer erhöhten Zahl von Frühgeburten verbunden, die wiederum zu mehr Behinderungen führe.

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 386/09

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