Patientenrechte

"Gesetz hat nichts verändert"

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BERLIN. "Mit dem 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz hat sich für geschädigte Patienten nichts verändert." Dieses Fazit hat der Jurist Jörg F. Heynemann beim Fachgespräch der Grünen im Bundestag gezogen.

Das Gesetz habe lediglich die geltende Rechtsprechung zusammengeführt, jedoch nicht die gesetzlichen Grundlagen verschärft, kritisierte er. Um Ärzte für grobe Behandlungsfehler haftbar zu machen, müsste belegt sein, dass sie "eindeutig" gegen bewährte ärztliche Regeln verstoßen haben. "Dies ist äußerst selten der Fall", sagte der Jurist.

Als Beispiel nannte er ein Narbenkeloid. Allein der Vorwurf, dass der Facharzt dies mit einer veralteten Schnitttechnik behandelt hatte, reiche nicht aus, um dies als Behandlungsfehler zu definieren. Schließlich werde die Methode durchaus noch angewandt. Eine entsprechende Wucherung der Narbe könnte daher auch andere Ursachen haben.

Das Fachgespräch war der Auftakt der Veranstaltungsreihe, mit der die Grünen-Bundestagsabgeordneten die Patientenrechte zum Thema machen wollen. Jüngst hatte Patientenbeauftragter Karl-Josef Laumann erklärt, dass er das Gesetz evaluieren lassen wolle. ( wer)

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Kommentare
Dr. Nabil Deeb 22.02.201623:50 Uhr

Die Grundrechte der Patienten und ihrer Ärzte in einer Wissensgesellschaft & ihre juristische Amtshaftungsproblematik !




Die Grundrechte der Patienten und ihrer Ärzte in einer Wissensgesellschaft & ihre juristische Amtshaftungsproblematik !



Nabil Abdul Kadir DEEB
Arzt – Physician – Doctor
PMI-Registered Doctors''Association
53173 Bonn / GERMANY


Die Grundrechte der Patienten und ihrer Ärzte in einer Wissensgesellschaft & ihre juristische Amtshaftungsproblematik :-


Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Sozial – Rechtsstaat .

Jeder Bürger in Deutschland hat gemäß Artikeln 1 ; 3 , 6 ; 19 und 20 des Grundgesetzes ( = GG ) , das Recht auf eine medizinische Versorgung .

Die Bezeichnung als Sozial- oder Wohlfahrtsstaat, bezieht sich nicht auf den Staat allein, sondern auf die, Vermittlung zwischen marktgesellschaftlicher Privatsphäre und rechtsstaatlicher Öffentlichkeit .

In Deutschland wird seit Jahrzehnten das Prinzip der Generationengerechtigkeit latent verletzt.

Leider deuten wirtschaftliche Trends seit einiger Zeit an, dass es der nächsten Generation einmal wirtschaftlich schlechter gehen wird, als der heutigen.

Der Sozialstaat steht in der ausgeprägten Pflicht, das womöglich die medizinische Versorgung seiner Bürger gemäß Artikel 12 der Menschenrechte zu garantieren .

Die Unterschiede im Ergebnis der Lebensmöglichkeiten des einzelnen können in der solidarischen Gemeinschaft einer Republik nur so lange als gerechtes Ergebnis individueller Freiheitsbetätigung akzeptiert werden, wie nicht aus den materiellen Ungleichgewichtslagen stahlharte Strukturen der Freiheitsverengung erwachsen. Wenige dürfen nicht selbstherrlich über die Lebensbedingungen der vielen herrschen.

Die Bezeichnung als Sozial- oder Wohlfahrtsstaat, bezieht sich ... nicht auf den Staat allein, sondern auf die, Vermittlung zwischen marktgesellschaftlicher Privatsphäre und rechtsstaatlicher Öffentlichkeit .

Generationengerechtigkeit ist erreicht, wenn die heutige Generation der nächsten Generation die Möglichkeit gibt, sich ihre Bedürfnisse mindestens im gleichen Ausmaß wie die heutige Generation zu erfüllen .

Artikel 12 der Menschenrechte ist nur in einigen hoch entwickelten Ländern mit Wissensgesellschaft, in der kognitive Fähigkeiten und individuelles und kollektives Wissen zur Grundlage des sozialen und ökonomischen Zusammenlebens werden.

Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft, Haftung der Gesellschafter .


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (- II ZR 331/00 - ) :-

Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, speziellere Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Im Wirtschaftsleben kommt diese Gesellschaftsform neben Sozietäten von Ärzten oder Rechtsanwälten auch im Krankenhausbereich, z.B. anlässlich einer Großgerätekooperation oder bei der Gründung von Weiterbildungseinrichtungen mehrerer Krankenhausträger, vor .

Der BGH weist in der Entscheidung zunächst darauf hin, dass die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Rechtsnatur der GbR Raum ließen für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung der gesamthandsprinziporientierten Beurteilung der Rechtsnatur. Hierbei verdiene die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft Vorzug. Nach neuerer Rechtsprechung könne die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihre Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, d.h. soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründe, sei sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig. Die sog. traditionelle Auffassung hingegen, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft b

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