Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Wohnung als Arztpraxis nutzen? Das erfordert Baugenehmigung

Eine Wohnung kann nicht einfach in eine Praxis umgewandelt werden. Dafür braucht es eine Genehmigung der Baubehörde, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte.

Veröffentlicht:

München. Einen Wohnraum einfach für gewerbliche Zwecke nutzen? So einfach geht das nicht. Was es dazu braucht, ist eine Nutzungsänderung. Und die muss nicht nur bei der zuständigen Baubehörde beantragt, sondern auch von dieser genehmigt werden.

Das musste jüngst eine Frau feststellen, die im Erdgeschoss ihres Zweifamilienhauses eine Praxis für Naturheilverfahren und Osteopathie eröffnete. Nachdem ihr das Landratsamt aufgrund der fehlenden Genehmigung eine Nutzungsuntersagung der Praxis angedroht hatte, beantragte die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann die notwendige Nutzungsänderung – ohne Erfolg.

Frau drohte Zwangsgeld

Der Antrag wurde abgelehnt, die Behörde untersagte ihr fortan die Nutzung der Räume als Praxis und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro an.

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Die Entscheidung ließ die Frau gerichtlich prüfen und zog abermals den Kürzeren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az.: 15 CS 24.1320) stellte klar, dass die Nutzung einer Wohnung als Praxis eine Zweckänderung darstellt, die eine Baugenehmigung erfordert.

Weil diese nicht vorhanden war, war die Nutzung formell illegal. Auch eine Nutzungsuntersagung sei verhältnismäßig, weil es für die Entscheidung über eine Nutzungsänderung eines Wohnraums hin zu einer Praxis einer detaillierten Prüfung bedürfe, die in diesem Fall zudem negativ ausfiel. (dpa)

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