Sterbehilfe
Juristentag an Bundestag: Bei der Suizidhilfe gibt es Schutzlücken!
Der Deutsche Juristentag rät dem Gesetzgeber, Beratung, Aufklärung und Begutachtung von Sterbewilligen durch ein Schutzkonzept zu flankieren. Ein Sterbegleitungsgesetz lehnen die Juristen ab, einen Persilschein für Dignitas und Co. aber auch.
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Der Deutsche Juristentag hält die Rechtslage bei der Suizidhilfe für unbefriedigend und mahnt Nachbesserungen an.
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Berlin. Der Deutsche Juristentag empfiehlt dem Gesetzgeber Klarstellungen bei der Suizidhilfe. Die Teilnehmer des bedeutendsten rechtspolitischen Kongresses, der vergangene Woche in Erfurt tagte, raten dem Bundestag, ein Schutzkonzept zu formulieren. Darin sollten die Einzelheiten zu Beratung, Aufklärung und Begutachtung von Sterbewilligen durch Ärztinnen und Ärzte geregelt werden, heißt es in dem mit breiter Mehrheit angenommenen Beschluss.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2020 geurteilt, jeder Mensch habe ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben. Das umfasse auch das Recht, beim Suizid Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Ausdrücklich stellte das Gericht damals dem Gesetzgeber anheim, Einzelheiten in einem Schutzkonzept zu regeln.
Mit knapper Mehrheit abgelehnt wurde beim Juristentag ein darüber hinausgehendes eigenständiges Sterbebegleitungsgesetz. Mehrheitlich sprachen sich die Teilnehmer auch gegen Detailregelungen aus. Keine Mehrheit fand beispielsweise ein Regelungsvorschlag, wonach ein angemessener zeitlicher Abstand zwischen mehreren Beratungsgesprächen liegen sollte.
Dagegen befürworteten die Juristen, dass die unterschiedlichen Verfahrensschritte bei der Sterbehilfe von voneinander unabhängigen Personen vorgenommen werden sollen. Fast einstimmig wurde die Erwägung verworfen, Sterbehilfeorganisation gesetzlich zu verbieten. Befürwortet wurde dagegen, dass solche Vereinigungen eine verwaltungsrechtliche Zulassung benötigen.
„Beachtliche Strafbarkeitsrisiken“ für Ärzte
Professor Anette Grünewald von der Friedrich-Schiller-Universität Jena hatte beim Juristentag gemahnt, das Recht der Sterbehilfe und die Mitwirkung am Suizid wiesen „erhebliche Unklarheiten und Schutzlücken auf“. Ärztinnen und Ärzte, die Suizidhilfe leisten, setzten sich gegenwärtig „beachtlichen Strafbarkeitsrisiken aus“.
Diese Risiken, so Grünewald, könnten sich „negativ auf die Auswahl der Personen auswirken, die bereit sind, Suizidassistenz zu leisten“. Sterbewilligen werde dadurch erschwert, „vertrauenswürdige und integre Ärzte zu finden, die diese Aufgabe übernehmen“.
Neue Strafrechtsvorschriften hält die Juristin nicht für geboten. Denn die Mitwirkung an Suiziden, die nicht freiverantwortlich sind, „ist bereits nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig strafbar“. Der Gesetzgeber sollte den Fokus daher „auf Prävention und nicht auf Repression legen“, so die Einschätzung Grünewalds.
2023 hat der Bundestag zwei konkurrierende Regelungsvorschläge zur Suizidhilfe verworfen. Anträge aus der Mitte des Parlaments führten seitdem nicht zu einer mehrheitsfähigen Vorlage, ein Gesetzentwurf konnte wegen des vorzeitigen Endes der Ampel-Koalition nicht mehr beraten werden.
Kritik an fehlender dauerhafter Finanzierung
Im Sommer dieses Jahres haben zehn Verbände und Organisationen Empfehlungen für eine bessere Suizidprävention in Deutschland vorgelegt. Darin werben sie unter anderem dafür, niedrigschwellige Suizidpräventionsangebote weiterzuentwickeln.
Diesem Ziel dient auch der im Juni dieses Jahres bekannt gewordene Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention. Danach soll Suizidprävention gesetzlich verankert werden. Viele Verbände aus der Wohlfahrtspflege, den Kommunen oder der Psychotherapie kritisieren die fehlende dauerhafte Finanzierung der darin vorgesehenen Strukturen. (fst)





