Niedersachsen

KV hält die Kassenaufsicht für übergriffig

Als zweite KV wehrt sich Niedersachsen gegen Vorgaben des Bundesversicherungsamts.

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HANNOVER. Die KV Niedersachsen hat nach Thüringen als zweite KV Klage gegen das Bundesversicherungsamt (BVA) erhoben.

Sie richtet sich gegen den BVA-Bescheid vom 13. September 2018 für die Krankenkassen. Aus Sicht des KV-Vorstands greift das BVA unzulässig in Verträge ein, für die es nicht zuständig ist: in die Verträge mit den landesunmittelbaren Kassen zu förderungswürdigen Leistungen. „In dem Bescheid nennt das BVA konkrete Anforderungen an Honorarverträge, die weit über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen“, sagte KV-Vorstandschef Mark Barjenbruch.

Jährlich verhandelt die KV mit den Kassen Zuschläge für förderungswürdige Leistungen, etwa für dringende Hausbesuche, Samstags-Sprechstunden oder Gruppentherapien durch psychologische Psychotherapeuten. Dadurch würden besondere Versorgungsangebote für Patienten gesichert und Versorgungslücken vermieden, so Barjenbruch. „Das BVA will derartige Förderungen beschneiden. Das nehmen wir nicht hin.“

Das BVA wolle förderungswürdige Leistungen nur in Bereichen ermöglichen, in denen bereits Versorgungslücken bestehen, für Barjenbruch ein unrealistisches Vorgehen. „Wir müssten das Kind erst in den Brunnen fallen lassen und dann über seine Rettung verhandeln – das ist absurd.“

Außerdem fordert das BVA in seinem Bescheid eine Begründungspflicht für Maßnahmen, die zwischen Kasse und KV vereinbart worden sind. „Das Bundessozialgericht hat bislang zu keinem Zeitpunkt eine Begründungspflicht für einvernehmliche Vereinbarungen der Vertragspartner gefordert. Ein solches Begründungserfordernis hat es nur für Schiedsamtsentscheidungen aufgestellt. Eine Begründungspflicht für Gesamtverträge besteht nicht“, so Barjenbruch. Zudem dürfe das BVA nur die Rechtsaufsicht über einzelne Kassen führen, nicht aber die Fachaufsicht über Umfang und Zweckmäßigkeit einzelner Maßnahmen von Regionalkassen. Damit würden die landesunmittelbaren Kassen in ihrem Gestaltungsspielraum eingeschränkt. (cben)

Lesen Sie dazu auch: Bundesversicherungsamt: KVWL erhofft sich Hilfe aus Berlin

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