Rheinland-Pfalz

Kammer: Sanitätsdienst der Bundeswehr muss eigenständig bleiben

Bei der geplanten Reform der Bundeswehr könnte der Sanitätsdienst seine Eigenständigkeit verlieren, fürchtet die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Sie lehnt das Vorhaben ab.

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Mainz. Die Führungsstrukturen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr dürfen nicht zerschlagen werden, mahnt die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (LÄK RLP) am Freitag per Pressemitteilung. Bundesverteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) plane, den Sanitätsdienst, der bislang als eigenständiger Organisationsbereich innerhalb der Bundeswehr aufgestellt ist, aufzulösen und die sanitätsdienstlichen Truppenteile den Divisionen zu unterstellen. Dies sei in einem Eckpunktepapier zur Reform der Bundeswehr festgehalten, das das Bundesverteidigungsministerium Mitte Mai vorlegen wolle.

„Eine Zersplitterung der Zuständigkeiten für den bislang gut funktionierenden Sanitätsdienst wäre für das sektorenübergreifende Versorgungssystem absolut kontraproduktiv und schädlich im Hinblick auf die gesundheitliche Versorgung sowohl der Soldatinnen und Soldaten als auch der gesamten Bevölkerung“, warnt LÄK-Präsident Dr. Günther Matheis. Im Wirkungskreis der Kammer liegt auch ein Standort der insgesamt fünf Bundeswehrkrankenhäuser in Deutschland, nämlich in Koblenz. Hier werden nicht nur die Soldaten, sondern auch die Bürger medizinisch versorgt.

Kein Stellenabbau geplant

Stimmt es denn, dass der Sanitätsdienst der Bundeswehr künftig nicht mehr zentral organisiert, sondern organisatorisch den Truppen/Heer unterstellt werden soll? Ein Sprecher des Bundesverteidigungsministeriums will das auf Anfrage der „Ärzte Zeitung“ weder bestätigen noch dementieren. Er antwortet vielmehr: „Es (Anm. d. Red.: das Eckpunktepapier) betrachtet den Geschäftsbereich des BMVg ganzheitlich. Sobald es inhaltlich fertiggestellt und publikationsfähig ist, wird es zunächst Gegenstand der internen und parlamentarischen Kommunikation sein und dann, wie angekündigt, auch der breiten Öffentlichkeit vorgestellt. Ein genereller Personal- oder Stellenabbau ist nicht Gegenstand der Betrachtungen.“ (ato)

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