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Bundesamt für Soziale Sicherung

Kassenaufsicht zu 140a-Verträgen: Keine Kostenübernahme ohne Vertragsschluss

Das Bundesamt für Soziale Sicherung moniert den laxen Umgang mit der Kostenübernahme von Leistungen bei Selektivverträgen. Die Kasse müsse stets dem jeweiligen Vertrag auch beigetreten sein.

Veröffentlicht:

Bonn. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Bonn hat als Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Krankenkassen zur Rechtstreue bei Selektivverträgen gemahnt.

Vertragspartner von Krankenkassen würden auf ihren Internetseiten „vermehrt“ damit werben, dass Kassen die Kosten für Versorgungsangebote nach Paragraf 140a SGB V im Einzelfall auch dann übernehmen, wenn die jeweilige Kasse dem Selektivvertrag gar nicht beigetreten ist, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Rundschreiben. Das verstoße gegen geltendes Recht.

Versicherte könnten durch ihre Teilnahmeerklärung freiwillig an Verträgen zur besonderen Versorgung teilnehmen. Das setze jedoch zwingend voraus, dass die betreffende Kasse diesen Selektivvertrag selbst abgeschlossen hat oder diesem beigetreten ist.

Übernehme eine Kasse dagegen die Kosten für Leistungen innerhalb eines Selektivvertrages, der für sie nicht gilt, dann „erfolgt die Leistung ohne Rechtsgrund“, mahnt das BAS. Drohend heißt es, in solchen Fällen könne die Behörde das Verfahren für einen Vorstandsregress einleiten. (fst)

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