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Sparpaket sorgt für Unsicherheit

Praxisbesonderheiten in Zeiten des GKV-Spargesetzes: Klarheit soll es in der kommenden Woche geben

Ein Passus des Beitragssatzstabilisierungsgesetz sorgt für Unruhe unter Ärztinnen und Ärzten. Stehen die Praxisbesonderheiten auf der Kippe? Oder eher doch nicht? Kassenärzte und Krankenkassen verhandeln.

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Stempel aus Holz mit dem Wort "Regress" darauf.

Regress-Schrecken: Eine Regelung des Spargesetzes von Schwarz-Rot schafft Beratungsbedarf in der Selbstverwaltung.

© Gina Sanders / stock.adobe.com |

Berlin. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz lässt weiterhin Raum für Interpretationen. Aktuell beraten Vertreterinnen und Vertreter der Selbstverwaltung darüber, wie die Streichung des Paragrafen 130b, Absatz 2, des SGV V wohl zu verstehen sein mag.

Der gestrichene Passus im GKV-Gesetz behandelte den Schutz von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten vor finanziellen Rückforderungen der Krankenkassen. Ein solcher Schutz gilt als nötig, wenn Praxen zum Beispiel viele schwer und chronisch Erkrankte mit einem höheren Bedarf an innovativen Arzneitherapien behandeln.

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Bundesweite Praxisbesonderheiten sollen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die Arzneien mit vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) anerkannten Zusatznutzen verordnen, bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen vor Regressen bewahren. Man hoffe auf „Klarheit bis zur kommenden Woche“, teilte eine Vertreterin der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstag auf Anfrage der Ärzte Zeitung mit.

In KV-Kreisen hatte es in der vergangenen Woche zunächst geheißen, die entsprechenden Präparate verlören ihren Status als bundesweite Praxisbesonderheit. Sie könnten weiter verordnet werden, würden aber nicht mehr als Praxisbesonderheit berücksichtigt.

Dies wiederum verneint der Verband forschender Pharmaunternehmen (vfa). Die Streichung des entsprechenden Absatzes verhindere lediglich neue Vereinbarungen, hat der Verband der Ärzte Zeitung mitgeteilt. Bereits bestehende Praxisbesonderheiten gälten als Teile der jeweiligen Erstattungsbetragsvereinbarungen grundsätzlich fort. Übergangsregelungen seien daher nicht notwendig.

Bestandteil der Erstattungsbetragsvereinbarungen?

Die AMNOG-Praxisbesonderheiten seien Bestandteile der Erstattungsbetragsvereinbarungen. „Als normenvertragliche Regelungen gelten diese nicht nur zwischen pharmazeutischen Unternehmen und dem GKV-Spitzenverband als Vertragsparteien, sondern auch für nicht am Vertrag beteiligte Dritte wie Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie die Prüfungsstellen“, argumentiert der vfa in einem der Ärzte Zeitung vorliegenden Papier.

Die bis zum Inkrafttreten des Beitragsstabilisierungsgesetzes vereinbarten oder festgesetzten AMNOG-Praxisbesonderheiten gälten so lange fort, bis die entsprechende Erstattungsbetragsvereinbarung ihre Wirksamkeit durch Kündigung einer Vertragspartei verliere, so der Verband. Auch der Wegfall von Unterlagen- und Patentschutz könne dies bewirken. (af)

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