Medizinalhanf

Kontrolle für BMG unverzichtbar

Die Verordnung von Medizinalhanf hat "Ausnahmecharakter". Deshalb prüfen die Kassen vorab.

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BERLIN. Bei der Verordnung von Medizinalhanf geht kein Weg an einer Genehmigung durch die jeweilige Krankenkasse vorbei. Das hat BMG-Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz (CDU) auf Anfrage des Linken-Abgeordneten Frank Tempel klargestellt.

Mitte Januar hatte der Bundestag das Betäubungsmittelgesetz geändert. Seit März ist eine Verordnung von Medizinalhanf nach Paragraf 31 Absatz 6 SGB V möglich. Satz 1 definiert die Voraussetzungen für eine solche Therapie – unter anderem eine schwerwiegende Erkrankung und eine "nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome".

Mit dem Prüfvorbehalt beim Erstantrag "wird dem Ausnahmecharakter der Regelung Rechnung getragen", schreibt Widmann-Mauz. Denn die Erstattung der Kosten erfolge, obwohl keine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliegt.

Das Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin (SCM) hat die Genehmigungspraxis der Kassen in einer Online-Umfrage beleuchten lassen, die nach eigenen Angaben nicht repräsentativ ist. Bislang sind 412 Fragebögen ausgewertet worden.

Danach wurden 93 Anträge positiv beschieden und 226 abgelehnt. Über 45 Anträge sei noch nicht beschieden worden, heißt es.

Vor der Rechtsänderung verfügten rund 1000 Patienten über eine Ausnahmegenehmigung für den Bezug zu Medizinalhanf. Nach Schätzungen des Deutschen Hanfverbands könnte sich ihre Zahl inzwischen verdoppelt haben. (fst)

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