LSG-Richter fordern größere Stichprobe für Pflegenoten

Im Dauerstreit um die Veröffentlichung von Pflegenoten sehen sich die privaten Pflegeanbieter jetzt durch einen Eilbeschluss in ihrer Auffassung bestätigt.

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BERLIN (eb). Der bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste - zeigt sich erfreut über einen Eilbeschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Transparenzberichten.

Die Richter hatten im vorliegenden Fall die Veröffentlichung abgelehnt. Sie forderten, dass über die Vorgaben der Pflegetransparenz-Vereinbarung (PTV) hinaus mindestens zehn Pflegebedürftige befragt und in die Stichprobe einbezogen werden müssten.

Ein ambulanter Pflegedienst hatte einstweiligen Rechtsschutz beantragt, weil er nach der MDK-Prüfung die Bewertung der pflegerischen Leistungen angezweifelt hatte.

Zwar sei eine Veröffentlichung grundsätzlich zulässig, in diesem Fall werde aber Pflegequalität nicht auf einer statistisch gesicherten Grundlage gemessen, so das Gericht. Entsprechend müsse die Mindeststichprobengröße von fünf auf zehn befragte Personen erhöht werden.

"Der bpa teilt die Auffassung des LSG Sachsen-Anhalt", sagt Bernd Tews, bpa- Geschäftsführer. Der Verband habe stets die Position vertreten, "dass die Pflegenoten sich auf repräsentative Ergebnisse stützen müssen".

Az.: L 4 P 44/10 B ER

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