Nord-KV justiert nur vorsichtig am HVM

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Die KV in Schleswig-Holstein hält am Modell von RLV und QZV fest. Offenbar war die Angst vor neuen Honorarverwerfungen zu groß.

BAD SEGEBERG (di). Weniger Berlin, mehr Schleswig-Holstein: dieser Slogan wurde bei der jüngsten KV-Vertreterversammlung mehrfach bemüht. Im Norden freut man sich über den zusätzlichen Spielraum, den die Regionen bekommen haben.

Bei der Honorarverteilung nutzt die KV aber nur wenig von diesem Spielraum, wie der von den Abgeordneten verabschiedete Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zeigt.

Grund für die Kontinuität: Verwerfungen zwischen den Fachgruppen sollen vermieden werden und keines der durchgerechneten Alternativmodelle konnte den HVM-Ausschuss überzeugen, wie dessen Vorsitzender Professor Martin Träder bei der Vertreterversammlung berichtete.

Damit wird am bestehenden RLV- und QZV-Modell vorerst nicht gerüttelt. Neu ist beim ab viertem Quartal geltenden HVM das Basisjahr für die Berechnungen von RLV und QZV.

Bislang wurde das Jahr 2008 herangezogen, künftig dient das Vorjahresquartal als Berechnungsgrundlage. Damit werden zugleich aktuelle Fallzahlen mit den Arztgruppentöpfen synchronisiert.

Plus für HNO-Ärzte

Für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) wird der Kooperationszuschlag auf das RLV auf zehn Prozent beschränkt, QZV sind nicht aufschlagfähig.

Weil diese aber zumeist aus Einzelleistungen gebildet werden, sieht Ekkehard Becker von der KVSH keine Benachteiligung gegenüber Einzelpraxen. Für fachübergreifende und ortsungleiche BAG entfällt die Ermittlung nach dem Kooperationsgrad.

Für die Gruppen der HNO-Ärzte und der Phoniater werden die Fachgruppentöpfe mindestens auf Basis von 2008 plus 12,8 Prozent berechnet. "Dies sichert beiden Gruppen bis Ende 2013 die Umsetzung der neuen EBM-Leistungen in den Praxisalltag", sagte Becker.

Eine Sondersituation gibt es auch bei Nervenärzten. Wegen der rückläufigen Arztzahl soll der Verlust an Versorgung durch Neurologen und Psychiater kompensiert werden.

Daher werden die Arztgruppentöpfe der drei Fächer auf Basis des durchschnittlichen nervenärztlichen Leistungsbedarfs des Vorjahresquartals zusammengeführt.

Während die Psychiater weiterhin als eigenständige Arztgruppe in diesem Topf verbleiben, gelten für Nervenärzte und Neurologen einheitliche RLV und QZV.

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