Leitartikel zur Korruption

Wo kommt bloß das Misstrauen her?

Das Gesundheitswesen unter Generalverdacht der Bestechung: Vereinfacher und Skandalisierer sind am Werk. Und die ärztliche Selbstverwaltung tut sich schwer, Verdächtigungen wirksam zu entkräften. Das Risiko: ein neuer Strafrechtstatbestand.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:
Eine Branche im Zwielicht. Das Kriminalisierungsrisiko steigt.

Eine Branche im Zwielicht. Das Kriminalisierungsrisiko steigt.

© Carlson / Fotolia.com

Wie korrupt ist unser Gesundheitswesen? Wie bestechlich sind Ärzte - und sind sie es überhaupt?

Das geltende Strafrecht macht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - maßgeblich ist hier ein Urteil vom Juni 2012 - eine feinsinnige Unterscheidung.

Bei Ärzten, die als Freiberufler tätig sind wie die meisten Vertragsärzte - kommt der Korruptionstatbestand nach geltendem Strafrecht nicht in Frage, weil die individuelle Beziehung zum Patienten absolut im Vordergrund steht.

Anders als bei Ärzten im Beamten- und Angestelltenstatus, die aufgrund ihres Dienstvertrags eine besondere Treuepflicht auch ihrem Arbeitgeber gegenüber haben. So gilt - in Bezug auf das Strafrecht - in Abhängigkeit vom Status zweierlei Maß.

Ob das der Weisheit letzter Schluss ist, macht nachdenklich. Nun ist höchstrichterliche Rechtsprechung nicht das letzte Wort. Das hat der Gesetzgeber. Bislang gab es keine Mehrheit, die Rechtslage zu korrigieren - aber das kann sich ändern ...

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