Steuererklärung

Abgespeichert vorbeibringen geht nicht

Die Sorge vor Hackern rechtfertigt nicht, den elektronischen Transfer der Steuererklärung zu verweigern.

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MÜNCHEN. Unternehmen und Freiberufler müssen ihre Steuererklärungen elektronisch per Datenfernübertragung abgeben. Das können sie auch nicht mit einem Hinweis auf Sicherheitsbedenken verweigern, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuell veröffentlichten Beschluss (Az.: I B 133/14). Datenträger muss das Finanzamt danach nicht annehmen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen seine Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung für 2012 zunächst in Papierform abgegeben. Das Finanzamt forderte es daraufhin auf, die Steuererklärungen durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln.

Dem kam die Firma mit der Begründung nicht nach, das "Elster"-System der Finanzverwaltung sei gegen Hackerangriffe und Datenspionage nicht ausreichend geschützt. Das Unternehmen bot aber an, die Steuerunterlagen auf CD oder USB-Stick zu speichern und vorbei zu bringen.

Das Finanzamt ging darauf nicht ein - zu Recht, bestätigte nun der BFH. Er habe die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bereits 2012 bestätigt. Es gebe keinen Grund, dies für andere Steuerarten anders zu entscheiden. Das gelte auch, wenn man Zweifel bezüglich der Datensicherheit hege.

Das Gesetz sehe in der Regel die Übermittlung der Steuererklärungen durch Datenfernübertragung vor. Nur in einzelnen Ausnahme- und Härtefällen könne das Finanzamt auch der Übermittlung auf Papier zustimmen. "Zwischenformen" wie die Übermittlung auf Datenträgern sehe aber auch die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nicht vor. (mwo)

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