Urteil

Abhängig beschäftigt? – Nicht bei bloßer Raumnutzung

Ein Physiotherapeut, der Praxisräume von Kollegen nutzte, wurde als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Dagegen wehrte er sich – mit Erfolg.

Veröffentlicht:

LANDSHUT. Um eigene Patienten zu behandeln, nutzte ein ausgebildeter Physiotherapeut die Räumlichkeiten von Kollegen. Bei der Deutschen Rentenversicherung bat er um Feststellung, dass seine Tätigkeit nicht als eine sozialversicherungspflichtige eingestuft werde, sondern er selbstständig tätig sei. Dies versagte ihm die Deutsche Rentenversicherung jedoch. Deshalb zog der Therapeut vor Gericht.

Den Landshuter Sozialrichtern schilderte der Therapeut seine Situation: Er sei ausgebildeter Physiotherapeut und verfüge nicht über eine eigene Praxis, sondern nutze die Räume von Kollegen. An vertraglich vereinbarten Tagen (jeweils dienstags und donnerstags) behandele er seine eigenen Patienten und nutze dazu die Räumlichkeiten und Therapieliegen des Praxisinhabers. Die übrigen Therapiemittel bringe er selbst mit.

In einem separaten Terminkalender organisiere er eigenständig die Termine mit seinen Patienten, die abhängig von der Nachfrage der Patienten sei. Die Behandlung erfolge entsprechend der ärztlichen Diagnosen, den allgemeinen fachlichen Erfordernissen sowie den Vorschriften der Heilmittelverordnung. Die Abrechnung seiner Leistungen erfolge über die Praxis. Als pauschale Nutzungsgebühr führe er an den Praxisinhaber 30 Prozent seiner Einnahmen ab.

Das Sozialgericht gab dem Therapeuten recht: Die Tätigkeit könne nicht als abhängige Beschäftigung gewertet werden. Der Therapeut unterliege keinem Weisungsrecht vonseiten des Praxisinhabers und sei nicht in dessen Betrieb eingegliedert. Über eine eigene Kassenzulassung als Heilmittelerbringer verfüge er zwar nicht und er habe auch keine eigene Betriebsstätte. Dies sei aber kein zwingender Grund für die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit, zumal gerade bei Berufsanfängern und jungen Selbstständigen oft noch die erforderlichen finanziellen Mittel hierfür fehlten, argumentierten die Richter.

Zu einer Eingliederung in den Betrieb führe auch nicht die Tatsache, dass die Honorarforderungen des Therapeuten durch die Praxis abgerechnet würden, der ohne Kassenzulassung selbst auch gar nicht mit den Kassen abrechnen könne. Entscheidend sei das Gesamtbild der Tätigkeit. Bei der selbstständigen Akquise und Betreuung des eigenen Patientenstammes und dem fehlenden Weisungsrecht des Praxisinhabers sei vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. (ato)

Sozialgericht Landshut,

Az.: S 1 BA 1/18

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