Massenzulassungen

Ärzte können einzelnen Sitz beklagen

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KASSEL. Auch bei einer Massenzulassung für freie Arztsitze können übergangene Bewerber einzelne Zulassungen im Wege der Konkurrentenklage angreifen.

Das hat am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Streit um die Besetzung von 81 Sitzen für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen entschieden.

Gleichzeitig rügte es die generelle Bevorzugung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) als unzulässig.

Nachdem der Landesausschuss den Planungsbereich Berlin im Umfang von 81 vollen Versorgungsaufträgen zur ausschließlichen psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen entsperrt hatte, bewarben sich hierauf insgesamt 118 Therapeuten, darunter 87 KJP.

Der Zulassungsausschuss besetzte alle Sitze mit KJP. Weitere Kriterien, etwa die Berufserfahrung, wurden erst nachrangig berücksichtigt.

Dagegen wandten sich mehrerePsychologische Psychotherapeuten mit zusätzlicher Fachkundeausbildung. Ihre Klage richteten sie aber nicht gegen das Gesamtpaket, sondern gegen einzelne Kollegen. Dieses Vorgehen hat das BSG nun bestätigt. Trotz der hohen Zahl sei es letztlich um 81 einzelne Zulassungen gegangen.

Übergangene Kollegen müssten jede einzelne dieser Zulassungen auf den Prüfstand stellen können, solange sie nicht bestandskräftig sind. Andernfalls sei zudem das Prozesskostenrisiko unzumutbar hoch.

Inhaltlich sei die generelle und absolute Bevorzugung der KJP nicht gerechtfertigt gewesen. Der Zulassungsausschuss habe zumindest Ausnahmen vorsehen müssen, etwa für Praxen in unterversorgten Stadtteilen. (mwo)

Az.: B 6 KA 29/14 R und B 6 KA 32/14 R

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