Arbeitsrecht

Anspruch bei Zeitwechsel auf Alt-Urlaubstage

Das Bundesarbeitsgericht versagt einem Arbeitgeber die Verrechnung nicht genommener Urlaubstage beim Wechsel von Voll- auf Teilzeit.

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ERFURT. Oft gibt es wichtige private Gründe für eine MFA, von einer vollen auf eine Teilzeitstelle zu wechseln.

Sind im Zeitpunkt des Wechsels noch Urlaubsansprüche offen, bleiben diese in Tagen gerechnet voll erhalten, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied.

Verteilt sich die Teilzeitarbeit auf weniger Wochentage, ergibt sich so in Wochen gerechnet ein längerer Urlaub.

Damit gab das BAG seine bislang gegenteilige Rechtsprechung auf und gab einem Arbeitnehmer Recht. Er hatte Mitte 2010 seine volle Stelle aufgegeben und arbeitete danach nur noch Teilzeit an vier Tagen pro Woche.

Weil er noch keinen Urlaub genommen hatte, standen ihm aus der vollen Stelle für das erste Halbjahr noch 15 Urlaubstage zu. Der Arbeitgeber rechnete dies nach dem Wechsel in zwölf Tage um - insgesamt 24 Tage für das gesamte Jahr.

Denn bei einer Vier-Tage-Woche entspreche das einem Urlaub von sechs Wochen.

Wie nun das BAG entschied, bleibt der während der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaubsanspruch von 15 Tagen voll erhalten. Der Arbeitnehmer habe diesen Anspruch nicht nach Wochen, sondern nach Arbeitstagen gerechnet erworben.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg führe eine Kürzung daher zu einer unzulässigen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.

Im Streitfall stünden dem Arbeitnehmer daher drei weitere Urlaubstage zu, insgesamt 27 (15 plus 12) im Jahr des Wechsels, urteilte das BAG.

Der EuGH habe verbindlich entschieden, dass durch den Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung zuvor erworbene Urlaubstage nicht verloren gehen dürfen. (mwo)

Az.: 9 AZR 53/14 (F)

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