Recht

BAG: Notfallsanitäter muss SMS zu geplantem Springer-Einsatz auch in Freizeit lesen

Informationen zum Arbeitseinsatz müssen per SMS zur Kenntnis genommen oder im Internet abgerufen werden, so das BAG. Voraussetzung seien klare betriebliche Regelungen für die entsprechenden Abläufe.

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Erfurt. Gerade in Gesundheitsberufen müssen manche Posten zuverlässig besetzt sein. Ist ein voraussichtlicher Springer-Einsatz im Grundsatz bekannt, müssen Arbeitnehmer daher am Vortag auch in ihrer Freizeit eine Information – etwa per SMS – zur Kenntnis nehmen, wann und wo ihre Arbeit beginnt, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil. Voraussetzung sind danach klare betriebliche Regelungen für die entsprechenden Abläufe.

Damit wies das BAG einen Notfallsanitäter aus Schleswig-Holstein ab. Der seit 2003 bei einem Rettungsdienstunternehmen beschäftigte Mann absolvierte neben seinen regulären Diensten unter anderem auch Springerdienste. Nach einer Betriebsvereinbarung wurden hierfür mögliche Tage bereits langfristig im Dienstplan ausgewiesen und dann vier Tage vorher fest zugewiesen oder auch abgesagt. Über den konkreten Arbeitsbeginn und -ort musste der Arbeitgeber laut Betriebsvereinbarung aber erst am Vortag bis spätestens 20 Uhr informieren. Mitarbeiter hatten auch die Möglichkeit, den aktuellen Dienstplan über das Internet abzurufen.

Arbeitgeber erteilte Abmahnung

Hier war der Notfallsanitäter nach einem freien Tag für einen Springerdienst eingeplant. Der Arbeitgeber schickte ihm gegen 13.30 Uhr eine Mail und eine SMS, dass sein Dienst am nächsten Tag um 6 Uhr morgens beginnt. Der Notfallsanitäter reagierte darauf nicht und war auch telefonisch nicht erreichbar, weshalb die Arbeitgeberin einen Kollegen aus der Rufbereitschaft holte. In einem weiteren Fall, ebenfalls nach einem freien Tag, las der Notfallsanitäter die Info erst am Morgen und kam daher zwei Stunden zu spät.

Die Arbeitgeberin erteilte eine Abmahnung und zog die Fehlzeiten zudem vom Arbeitszeitguthaben ab. Der Notfallsanitäter klagte. Ihm sei es nicht zuzumuten, ständig in seiner Freizeit auf sein Mobiltelefon zu schauen, um sich über die Arbeitszeiten zu informieren.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel gab ihm noch recht [Az.: 1 Sa 39 öD/22; Meldung veröffentlicht 11.01.2023]. Bei dem Lesen einer dienstlichen SMS oder dem Lesen des Dienstplans im Internet handele es sich um eine „Arbeitsleistung“, zu der der Kläger in seiner Freizeit nicht verpflichtet sei.

Dem widersprach nun das BAG. Zwar müsse bei einer „Arbeit auf Abruf“ der Mitarbeiter nach dem Gesetz mindestens vier Tage zuvor über seinen Einsatz informiert werden. Ein Abrufarbeitsverhältnis bestehe hier aber nicht, da der Kläger von seinem Einsatz gewusst habe. Nur der konkrete Dienstbeginn und -ort seien ihm zunächst unbekannt gewesen.

Nebenpflichten eines Arbeitsvertrags

Der Kläger habe auch gewusst, dass ihm am Vortag bis spätestens 20 Uhr der Dienstbeginn und -ort mitgeteilt würden. Die entsprechenden Regelungen der Betriebsvereinbarung habe der Arbeitgeber eingehalten.

Daher hätte der Notfallsanitäter die von der Arbeitgeberin versandte SMS oder Mail auch in seiner Freizeit zur Kenntnis nehmen oder sich über das Internet über den konkreten Arbeitsbeginn informieren müssen. Dies gehöre zu den Nebenpflichten seines Arbeitsvertrags, urteilte das BAG.

Hierfür habe er auch nicht „ununterbrochen“ sein Mobiltelefon auf Nachrichten prüfen müssen, betonten die Erfurter Richter. Es habe ausgereicht, sich am Vortag ab 20 Uhr über den konkreten Dienstbeginn zu informieren. Dies beeinträchtige die Freizeit nur unwesentlich. Als Arbeitszeit sei das einmalige Checken des Mobiltelefons daher nicht zu werten. (fl/mwo)

Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 349/22

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