BFH: Internet-Pflicht bei Umsatzsteuer ist rechtens

MÜNCHEN (mwo). Umsatzsteuerpflichtige Ärzte müssen ihre Voranmeldungen elektronisch über das Internet abgeben. Diese 2005 eingeführte gesetzliche Pflicht ist rechtmäßig und auch nicht verfassungswidrig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem nun in München veröffentlichten Urteil entschied. Ausnahmen gibt es danach nur, wenn die elektronische Form "wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist".

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Geklagt hatte ein Unternehmen, dessen federführende Geschäftsführer sämtliche Bücher komplett von Hand führen. Ohne Erfolg hatte es beantragt, auch die Umsatzsteuervoranmeldung weiter auf Papier abgeben zu dürfen.

Die Herren Geschäftsführer seien älter und hätten von Computern keine Ahnung. Zudem sei die Verfassung verletzt. Jeder müsse selbst entscheiden können, wie er den Schriftverkehr mit dem Finanzamt abwickeln wolle.

Das Finanzamt wies den Antrag jedoch ab und bekam nun vom BFH recht. Die elektronische Umsatzsteuervoranmeldung ermögliche den Finanzämtern die automatische Weiterverarbeitung der Daten.

Dies entlaste die Verwaltung, erleichtere die Kontrolle und trage zu einer einheitlichen Besteuerung bei. Dies seien "verfassungsrechtlich legitime Ziele".

Keine Voranmeldung nötig bei Umsatzsteuerschuld unter 1000 Euro

Im konkreten Fall soll das Finanzamt allerdings nochmals prüfen, ob ein Härtefall vorliegt. Allerdings kämen gegebenenfalls auch weitere, jüngere Mitglieder der Geschäftsführung in Betracht, das Formular am Computer auszufüllen.

Unternehmen und Freiberufler müssen die Umsatzsteuervoranmeldung je nach Umsatz jeden oder alle drei Monate abgeben.

Bei einer Umsatzsteuerschuld unter 1000 Euro pro Jahr entfällt die Voranmeldung ganz. Endgültig wird die Umsatzsteuer erst nach der Jahreserklärung festgesetzt.

Az.: XI R 33/09

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