BFH: Semestergebühren sind abziehbare Kosten

MÜNCHEN (mwo). Bei der Berechnung des für das Kindergeld maßgeblichen Einkommens sind die von Studenten zu zahlenden Semesterbeiträge in voller Höhe abzuziehen.

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Das gilt auch dann, wenn die Studenten dafür ein Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr bekommen, heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.

Kindergeld wird auch für volljährige Kinder noch bis zum 25. Geburtstag gezahlt, wenn sich der Nachwuchs in einer Ausbildung oder im Studium befindet. Dabei dürfen die Kinder allerdings selbst nicht mehr als 8004 Euro im Jahr verdienen.

Bis Ende 2009 lag die Einkommensgrenze bei 7680 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Ab 2012 soll die Einkommensgrenze entfallen.

Semesterticket ist zwingend

Für das laufende und für frühere Jahre ist häufig umstritten, welche Ausgaben das Kind von seinen Einkünften abziehen kann, ehe die Einkommensgrenze greift.

Im Streitfall hatte die Familienkasse die üblichen Semestergebühren nicht abziehen wollen, weil der studierende Sohn dafür eine Semesterfahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr bekam.

Doch ob Studenten das Semesterticket wollen oder nicht, können sie nicht frei entscheiden, betonte nun der BFH.

Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr

Wenn sie studieren wollen, müssten sie die Gebühr zwingend entrichten. Daher müsse das Finanzamt die Semestergebühren in voller Höhe als "ausbildungsbedingten Mehrbedarf" anerkennen.

Ab 2012 fällt die Einkommensgrenze ganz weg. Dann erhalten erwachsene Kinder ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium unabhängig von ihrem Einkommen grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld.

Auch während einer Zweitausbildung besteht künftig noch ein Kindergeldanspruch, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder wenn das Kind einem Minijob nachgeht.

Az.: III R 38/08

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