Datenschutz

BGH erlaubt Surfprotokoll unter Auflagen

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KARLSRUHE. Von Cyberattacken bedrohte Internetseiten dürfen zur Abwehr und Aufklärung solcher Angriffe je nach Einzelfall vorsorglich die IP-Adressen sämtlicher Besucher speichern. Die Grundrechte der Nutzer dürfen aber nicht aus dem Blick geraten. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Die Entscheidung (Az.: VI ZR 135/13) fiel in einem Rechtsstreit, den der Piraten-Politiker Patrick Breyer seit fast zehn Jahren gegen die Bundesrepublik führt. Ob sein Surfverhalten auf den Seiten des Bundes protokolliert werden darf, steht immer noch nicht fest. Denn bisher wurde nicht geklärt, wie groß die Gefahr von Angriffen auf diese Seiten tatsächlich ist. Der Fall muss deshalb am Berliner Landgericht neu verhandelt werden. (dpa)

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