BGH erleichtert Widerruf bei Immobilienfonds

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KARLSRUHE (mwo). Den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in den eigenen vier Wänden können Verbraucher widerrufen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe müssen sich Anleger allerdings an bereits aufgelaufenen Verlusten anteilig beteiligen und gegebenenfalls auch Geld nachschießen.

Im Streitfall war der Anleger nicht über sein Haustür-Widerrufsrecht informiert worden. Daher konnte er seinen Fondsbeitritt auch noch nach drei verlustreichen Jahren widerrufen, gleichzeitig forderte er seine gezahlten knapp 200 000 Euro zurück. Die Instanzgerichte bestätigten den Austritt; allerdings müsse der Anleger anteilig für bisherige Verluste aufkommen und 16 320 Euro nachzahlen. Der Europäische Gerichtshof erklärte, dies sei ausnahmsweise mit den Widerrufsregeln vereinbar, weil sonst die anderen Gesellschafter einseitig auf den Verlusten sitzen bleiben.

Der BGH entschied, er halte an dieser Rechtsprechung fest. In einem anderen Fall hatte ein Zahnarzt sich mit 51 000 Euro an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Wegen Verlusten schien das Geld schon verloren, doch nun verurteilte der BGH eine persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds, für den Schaden aufzukommen. Denn der Fondsprospekt habe überzogene Mieteinnahmen auf der Basis angeblicher Erfahrungswerte versprochen, obwohl es diese Erfahrungen nicht gab.

Az.: II ZR 292/06 und II ZR 30/09

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