Kündigung Kreditvertrag

Banken müssen Sondertilgung einkalkulieren

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KARLSRUHE. Für die vorzeitige Tilgung eines Darlehens dürfen Banken künftig oft nur geringere Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen. Denn die Entschädigung muss die Sondertilgungsrechte des Kunden voll berücksichtigen, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.

Auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg kippten die Richter damit eine Klausel der Sparkasse Aurich-Norden, wie sie auch von anderen Banken verwendet wird. Die dort geregelte Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte benachteilige die Verbraucher in unzulässiger Weise.

Da bei einer vorzeitigen Kredittilgung der Bank Zinsen entgehen, kann sie eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Im Darlehensvertrag werden üblicherweise dem Verbraucher aber auch Sondertilgungsrechte gewährt, wonach der Kunde über den regulären Tilgungsbeitrag hinaus Geld zurückzahlen kann. Oft erkaufen sich Verbraucher diese Flexibilität durch höhere Darlehenszinsen.

Wie nun der BGH betont, dürfen sich Banken bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung den daraus entstandenen Zinsschaden zwar ersetzen lassen. Ersatzfähig seien aber nur "rechtlich geschützte Zinserwartungen".

Wurden dem Kunden Sondertilgungsrechte eingeräumt, müsse die Bank davon ausgehen, dass ein vorzeitig tilgender Kunde diese voll in Anspruch nehmen würde. Durch die Berücksichtigung dieser Sondertilgungsrechte müsse die Vorfälligkeitsentschädigung geringer ausfallen.

Nach einem weiteren BGH-Urteil gegen die Kreissparkasse Böblingen dürfen Kreditinstitute keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn sie ein Darlehen selbst gekündigt haben. (mwo)

Az.: XI ZR 388/14 (vorzeitige Tilgung) und XI ZR 103/15 (Kündigung durch die Bank)

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