Zweigpraxis

Bei Arzt-Anstellung droht Gewerbesteuer

Die Befreiung einer Praxis von der Gewerbesteuer setzt voraus, dass der Inhaber uneingeschränkt die fachliche Verantwortung übernehmen kann. Wer fachfremde Kollegen für eine Zweigpraxis einstellt, könnte daher Begehrlichkeiten beim Fiskus wecken.

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Schreckgespenst Gewerbesteuer? Im Falle der Anstellung eines Arztes für die Zweigpraxis ist das nach Meinung von Steuerexperten durchaus zu befürchten.

Schreckgespenst Gewerbesteuer? Im Falle der Anstellung eines Arztes für die Zweigpraxis ist das nach Meinung von Steuerexperten durchaus zu befürchten.

© DOC RABE Media/ fotolia.com

DÜSSELDORF. Je nach Konstellation lauert bei der Anstellung von Ärzten eine Gefahr auf Praxisinhaber, mit der viele nicht rechnen: die Gewerbesteuerpflicht.

Darauf hat die Steuerberaterin Petra Gutzeit von der Steuerberatung Karin Henze beim 2. Düsseldorfer Symposium für niedergelassene Ärzte aufmerksam gemacht.

Nach ihren Angaben dürfte die Beschäftigung eines angestellten Arztes in einer Praxisfiliale die Gewerbesteuerpflicht auslösen.

Denn das schließe die eigenverantwortliche Leitung der Filiale durch den Inhaber aus, sagte Gutzeit bei der von der Ärztekammer Nordrhein und der Kanzlei am Ärztehaus - Frehse Mack Vogelsang organisierten Veranstaltung. "Der Praxisinhaber wird nicht in dem Maße zugegen sein, dass er die volle Kontrolle gewährleisten kann."

Die Befreiung von der Gewerbesteuer setze aber voraus, dass der Praxisinhaber uneingeschränkt die fachliche Verantwortung für alle Leistungen übernehmen kann und im ausreichenden Umfang an der praktischen Arbeit teilnimmt, erläuterte sie.

"Der Praxisinhaber muss trotz des angestellten Arztes weiterhin die Bezugsperson und Anlaufstelle für die Patienten sein." Jeder Leistung müsse im Prinzip der Stempel der Persönlichkeit des Praxisinhabers aufgedrückt sein. "Er muss derjenige sein, der sagt, was gemacht wird", sagte Gutzeit.

Eher unproblematisch ist nach Angaben der Steuerberaterin dagegen die Anstellung eines einzelnen Arztes am Hauptsitz der Praxis.

Gesellschaftervertrag schützt

Auch bei der Beschäftigung eines Arztes einer anderen Fachrichtung besteht die Gefahr der Gewerbesteuerpflicht. Denn hier gehen die Finanzbehörden davon aus, dass die fachliche Verantwortung nicht für alle Leistungen übernommen werden kann.

Die Gewerbesteuerpflicht könne in solchen Fällen nur dann "wasserdicht" vermieden werden, wenn der angestellte Arzt Gesellschafter und damit Mitunternehmer wird, sagte Gutzeit.

Das heißt: Der Angestellte muss eigenverantwortlich handeln können, eine Haftung oder eine mögliche Verlustbeteiligung dürfen nicht ausgeschlossen werden. Allerdings: "Eine Vermögensbeteiligung ist nicht unbedingt erforderlich."

Gutzeit bezifferte die Gewerbesteuerbelastung mit zwei bis drei Prozent des Gewinns. Hoffnungen, diese Kosten an die Kassen oder privaten Versicherer weitergeben zu können, machte sie zunichte. Diese Möglichkeit gebe es nicht, die Kosten müssten die Praxisinhaber allein schultern. (iss)

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