BGH-Urteil

Bei Auto-Leasing auf Restwert achten!

Ein Verbraucher muss 14.660 Euro für die "Restwertgarantie" leisten. Die Klauseln im Leasing-Vertrag sind verständlich, so der Bundesgerichtshof.

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KARLSRUHE. Beim Auto-Leasing müssen Kunden darauf achten, dass der vereinbarte Restwert seriös kalkuliert ist.

Denn übliche Klauseln, wonach letztlich die Kunden für die sogenannte Restwertgarantie geradestehen, sind zulässig und bindend, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.

In zwei Streitfällen hatten die Verbraucher jeweils ein Auto von der Volkswagen Leasing GmbH. Im Vertrag war vereinbart, dass nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer möglichen Sonderzahlung ein "Restwert" verbleibt, "der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist".

Reiche der Gebrauchtwagenerlös dafür nicht aus, müsse der Leasingnehmer den Differenzbetrag zahlen.

Verträge intransparent?

In der Praxis müssen Kunden daher nachzahlen, wenn die Leasingrate zu niedrig und der Restwert zu hoch kalkuliert wurden. In einem der Fälle betrug die sogenannte Ausgleichszahlung 14.660 Euro.

Beide Kläger argumentierten, die Leasingvertragsklauseln seien intransparent und damit unwirksam. Man wisse letztlich nicht, wie hoch die Leasingkosten seien.

Doch der BGH meinte, die Klausel über die Restwertgarantie sei auch für einen "juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden" verständlich. Jeder Leasingnehmer wisse, dass über die Zahlung der Leasingraten hinaus weitere Leistungen erbracht werden müssen.

In dem Leasingvertrag stehe eindeutig, dass der Leasingnehmer den Ausgleich des Differenzbetrages "garantiert", wenn der Verkauf des gebrauchten Fahrzeugs den bezifferten Restwert nicht erreicht. Für den Kunden sei die Klausel daher weder überraschend noch intransparent. (mwo)

Az.: VIII ZR 179/13 und VIII ZR 241/13

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