Besuch des Ehemannes nicht absetzbar

MÜNCHEN (mwo). Berufstätige Eheleute, die in verschiedenen Städten tätig sind, können bei doppelter Haushaltsführung nur Wochenendheimfahrten vom Neben- zum gemeinsamen Hauptwohnsitz geltend machen, nicht jedoch "umgekehrte Familienheimfahrten".

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Das geht aus einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Im konkreten Fall war der Ehemann am gemeinsamen Hauptwohnsitz selbstständig tätig. Die Frau arbeitete in einer anderen Stadt als Angestellte. In der Regel reiste die Ehefrau am Wochenende zu ihrem Mann, gelegentlich besuchte der Mann die Ehefrau.

Grund für diese Besuche waren jedoch nicht eine berufliche Verhinderung der Klägerin, sondern private Gründe. Für diese "umgekehrten Familienheimfahrten" fielen 2003 Kosten von 5439 Euro an, 2004 waren es 1094 Euro.

Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an. Allerdings ließ es die Reisekosten des Ehemannes zu seiner Frau nicht zum Werbungskostenabzug zu. Dies entspricht den gesetzlichen Regelungen und verstößt nicht gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz der Ehe, urteilte der BFH.

Az.: VIR 15/10

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