Gesetzesentwurf

Bundesrat will härtere Strafen für Taten mit K.O.-Tropfen

Wer seine Opfer mit K.O.-Tropfen bewusstlos macht, soll künftig mit mindestens fünf Jahren Haft bestraft werden, so ein Gesetzentwurf des Bundesrates. Derartige Verbrechen seien besonders perfide und heimtückisch.

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Gläser im Dunkeln

Getränke nicht unbeaufsichtigt lassen: Die einzige wirksame Hilfe gegen K.O.-Tropfen.

© Christian Thiele/dpa

Berlin. Raub- und Sexualdelikte unter Nutzung von K.O.-Tropfen sollen nach dem Willen des Bundesrats schärfer geahndet werden. Solche Taten sollen künftig eine Mindeststrafe von fünf Jahren Haft nach sich ziehen, heißt es in einem Gesetzentwurf, den die Länderkammer in Berlin verabschiedete. Die Initiative kam aus Nordrhein-Westfalen, nun muss sich der Bundestag damit befassen.

Mit K.O.-Tropfen können Täter ihr Opfer bewusstlos machen, zum Beispiel, indem sie das Mittel unbemerkt in ein Getränk träufeln. „Diese Verbrechen sind besonders perfide, sie sind heimtückisch und die Motive der Täter sind erbärmlich und verachtenswert“, sagte Hessens Ministerpräsident Boris Rhein (CDU). Oft seien die Opfer Frauen. „Deutschland hat ein ernsthaftes Problem mit Gewalt gegen Frauen. Pro Tag findet in unserem Land ein Femizid statt“, sagte Rhein, der weiterreichende Maßnahmen fordert.

Gesetz soll Lücke schließen

Der nordrhein-westfälische Justizminister Benjamin Limbach (Grüne) sagte, die medizinischen Tatsachen seien lange bekannt. „Sie belegen, dass beim Einsatz von KOo.-Tropfen vor allem in Kombination mit Alkohol und Betäubungsmitteln, die Täter das Leben ihrer Opfer bewusst in Gefahr bringen. Bewusstlosigkeit. Erbrechen, Orientierungslosigkeit nehmen sie in Kauf.“

Schon jetzt greife bei Raub oder einer Sexualstraftat eine Mindest-Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, wenn ein gefährliches Mittel wie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug einsetze. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfasse das aber keine K.O.-Tropfen, weil diese flüssig und nicht fest sind. Dies dürfe aber keinen Unterschied machen. „Wer mit einer derart gefährlichen Substanz das Opfer handlungsunfähig macht, handelt mit derselben kriminellen Energie wie derjenige, der ein Messer einsetzt“, sagte Limbach. (dpa)

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