Druckgeschwüre sind kein Grund für Klinikhaftung
NÜRNBERG (ava). Druckgeschwüre gehören nicht zu den Behandlungsrisiken, die Pflegeheime und Krankenhäuser immer in den Griff bekommen können. Mit dieser Begründung hat sich das Oberlandesgericht Braunschweig geweigert, die Beweislast zuungunsten einer Klinik umzukehren. Im Streit um die Haftung bei derart unbeherrschbaren Risiken müssen die Patienten nach Ansicht der Richter Behandlungsfehler konkret nachweisen.
Das - in diesem Fall sogar nur vorübergehend - ausbleibende Ergebnis deute nicht auf ein Verschulden bei der Pflege hin. Das habe sich gerade bei der klagenden Patientin gezeigt, die wegen bereits bestehender Druckgeschwüre in das Krankenhaus eingeliefert und letztlich auch erfolgreich behandelt wurde.
OLG Braunschweig, Az.: 1 U 93/07