Urteil

E-Card mit Foto ist Pflicht

Gesetzlich Krankenversicherte sind verpflichtet, zum Nachweis ihres Versicherungsschutzes ab 2014 die elektronische Gesundheitskarte zu benutzen.

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BERLIN. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist nach Ansicht des Sozialgerichts (SG) Berlin verfassungsgemäß. Mehr noch: In einem aktuellen Beschluss stellt das Gericht klar, dass Versicherte ab dem kommenden Jahr dazu verpflichtet sind, die Gesundheitskarte als Nachweis ihres Versicherungsschutzes auch zu nutzen.

Es bestehe kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungsnachweises. Damit seien gesetzlich Versicherte auch zur Mitwirkung bei der Ausstellung der eGK verpflichtet. Das heißt, sie dürfen das geforderte Foto nicht verweigern.

Dem Beschluss liegt der Eilantrag eines Berliner Versicherten zugrunde. Dieser war noch im Besitz einer alten Karte, die zum 30. September 2013 ungültig wurde. Trotz mehrfacher Aufforderung weigerte sich der Mann, seiner Krankenkasse die für die eGK angeforderten Personalangaben und ein Lichtbild zu übersenden.

Zur Begründung gab er an, die "biometrisch angelegte Krankenkarte" nicht nutzen zu wollen. Sein Ziel war es nun, die Kasse per Gericht dazu verpflichten zu lassen, ihm eine Ersatz-Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er anstelle der eGK bei seinen Ärzten vorlegen könne.

Doch das SG Berlin wies den Antrag ab. Sowohl die Nutzungspflicht als auch die Speicherung der Personaldaten auf der Karte seien durch ein überwiegendes Interesse der Solidargemeinschaft an einer effektiven Leistungserbringung und Abrechnung der Behandlungskosten gerechtfertigt, so die Richter.

Keine höchstpersönlichen Daten betroffen

Der Antragsteller sei auch zur Mitwirkung verpflichtet.Wie die Richter zudem feststellten, ändere sich bei der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK nichts am Umfang der Daten, die zwingend auf der Karte enthalten sind.

"Weder die Speicherung dieser Daten noch das Foto verletzen das Sozialgeheimnis des Antragstellers oder sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Außerdem beträfen die zwingend anzugebenden Personaldaten keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten. Auch der Umstand, dass die Gesundheitskarte technisch geeignet ist, weitere Angaben und Funktionalitäten aufzunehmen, steht nach Ansicht der Berliner Richter der Nutzung nicht entgegen.

Denn zum einen seien diese erweiterten Möglichkeiten noch gar nicht eingeführt. Zum anderen sei die erweiterte technische Nutzung laut Gesetz nur bei entsprechender Zustimmung der Versicherten zulässig.

Allerdings ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig. Er kann vom Antragsteller vorm Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden. (reh)

Noch nicht rechtskräftiger Beschluss des SG Berlin, Az.: S 81 KR 2176/13 ER

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