Klinikschließungen

Eine undifferenzierte Diskussion

Wie viele Krankenhäuser braucht das Land? Seit Jahren tobt darüber ein Streit. Dabei sollten diejenigen, die Schließungen von Kliniken fordern, erst einmal die rechtlichen Hintergründe verstehen, meint unser Gastautor.

Von Dr. Ernst Bruckenberger Veröffentlicht:

Dr. Ernst Bruckenberger

Studium der Rechtswissenschaften, Promotion, Tätigkeit in der Industrie und in der Sozialversicherung (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Linz).

1971 bis 1979: wissenschaftlicher Berater und Gutachter beim Deutschen Krankenhausinstitut e.V., Düsseldorf, Institut in Zusammenarbeit mit der Universität Düsseldorf.

1979 bis Anfang 2004: Referatsleiter für Krankenhausplanung, -finanzierung und -bauplanung im Niedersächsischen Sozialministerium, Lehrbeauftragter der Medizinischen Hochschule Hannover, Leitender Ministerialrat a.D., Gutachter-, Experten- und Vortragstätigkeit, Herausgeber des Herzberichtes bis 2011.

Bei der von Krankenkassen und Gesundheitspolitikern häufig undifferenziert geführten gesundheitspolitischen Dauerdiskussion über zu viele Kliniken in Deutschland werden seit Jahren die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen schlichtweg ausgeblendet.

Die Feststellung, es gäbe in Deutschland zu viele Krankenhäuser oder Krankenhausbetten setzt voraus, dass es ein mengenmäßig unbestrittenes Maß für den Umfang an notwendigen Krankenhausbetten gibt. Dies ist eindeutig nicht der Fall.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits durch ein Urteil vom 14. November 1985 (BVerwG 3 C 41.84) zum Bettenbedarf fest, dass unter Bedarf der "tatsächlich zu versorgende Bedarf" und nicht ein mit dem "tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf" zu verstehen ist.

Der "tatsächlich zu versorgende Bedarf" ergibt sich nach den leistungsrechtlichen Voraussetzungen des SGB V aus der Summe der Verordnungen für eine notwendige Krankenhausbehandlung durch die Ärzte und deren Anerkennung und Abrechnung durch die zuständige Krankenkasse (OVG Lüneburg: 11 L 6820/96).

Mit anderen Worten, der Umfang der notwendigen Behandlungen bestimmt die Bettenkapazität und nicht umgekehrt.

Anerkannt, abgerechnet, notwendig

Jede von einer Krankenkasse anerkannte und abgerechnete Leistung wird grundsätzlich zu einer notwendigen Leistung. Falls eine Krankenkasse eine nicht notwendige Leistung abrechnet, verletzt sie das Wirtschaftlichkeitsgebot.

"Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen" heißt es in Paragraf 12 SGB V.

Im Übrigen stimmt das tatsächliche Verhalten der Krankenkassen mit den apodiktischen Forderungen des GKV-Spitzverbandes nicht immer überein. Als Beispiel sei die Abrechnung von kathetergestützten Aortenklappen-Implantationen entgegen der Leitlinie genannt.

Die Länder können zwar nicht bedarfsgerechte Kliniken aus dem Krankenhausplan nehmen, sie sind aber nicht berechtigt, Krankenhäuser zu schließen. Dieser Vorgang ist ausschließlich dem jeweiligen Träger vorbehalten.

Andererseits können die Kassen einen Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus kündigen, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Klinik für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung nicht erforderlich ist.

Vergleich der Bettenzahlen anderer Länder ist irrelevant

Da die Kassen nach entsprechenden Pressemitteilungen zufolge offensichtlich der Meinung sind, es gäbe zahlreiche nicht bedarfsnotwendige Krankenhäuser, müsste es eigentlich reihum derartige Kündigungen regnen.

Dabei ist der häufig gebrauchte Hinweis auf eine vergleichsweise geringere Zahl von Krankenhäusern oder Krankenhausbetten in anderen Staaten allerdings rechtlich völlig irrelevant.

Angebliche Überkapazitäten abstrakt und generell zu beklagen, ist offensichtlich einfacher als im konkreten Einzelfall ein Krankenhaus aus dem Krankenhausplan zu nehmen - das wäre konfliktreich und zeitraubend, aber rechtlich einwandfrei.

Der "tatsächlich zu versorgende Bedarf" pro 100.000 Einwohner in den 16 Bundesländern unterscheidet sich deutlich.

Altersbereinigt lag 2011 der tatsächliche Bettenbedarf auf der Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamtes beispielsweise in Thüringen 12,5 Prozent, im Saarland 10,4 Prozent und in Brandenburg 10,3 Prozent über dem Bundesschnitt - in Baden-Württemberg 14 Prozent und Bremen 10,4 Prozent darunter.

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