Krankentagegeld

Einzelne Einschränkungen reichen schon

Ein Rechtsanwalt erleidet einen leichten Schlaganfall, kann aber später schon wieder ein wenig arbeiten. Anspruch auf Krankentagegeld hat er trotzdem, hat jüngst der BGH entschieden.

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AU-Schein: Für das Krankentagegeld kommt es auf die Qualität der Arbeitsunfähigkeit an.

AU-Schein: Für das Krankentagegeld kommt es auf die Qualität der Arbeitsunfähigkeit an.

© Gerhard Seybert / fotolia.com

KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Leistungsansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung gefestigt.

Die Leistungen entfallen nicht, "wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben", heißt es in einem Leitsatzurteil.

Vielmehr müssten Versicherte ihren Beruf umfassend ausüben können. Danach hat ein Rechtsanwalt, der 2006 einen leichten Schlaganfall erlitt und dann arbeitsunfähig war, gute Aussichten auf weitere Leistungen der Axa Krankenversicherung von 37.000 Euro.

Axa zahlte zunächst Krankentagegeld von 102,40 Euro pro Tag, stellte die Leistungen später aber ein.

Anforderungen unterschätzt

Das OLG Celle gab AXA noch Recht: Der Anwalt leide zwar weiter an einer Dysplexie, könne inzwischen aber Texte wieder langsam aufnehmen. Mandantengespräche und Auftritte vor Gericht seien ihm auch möglich.

Zumindest zwei einfachere Mandate pro Woche könne er daher übernehmen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit liege daher nicht mehr vor. Nach BGH-Einschätzung hat das OLG damit die Anforderungen an Rechtsanwälte unterschätzt.

Sie müssten Schriftsätze durcharbeiten, einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung haben und auch im Mandantengespräch oder vor Gericht vorgelegte Schriftstücke rasch überblicken können.

Könne ein Versicherter aber nur noch einzelne Tätigkeiten seines Berufes ausführen, dann sei er damit noch lange nicht wieder arbeitsfähig.

Gericht soll noch mal prüfen

Das OLG Celle soll nun nochmals prüfen, ob der Anwalt tatsächlich zu einer solch umfassenden Betreuung seiner Mandanten in der Lage ist. Wenn nicht, kommt Axa dennoch um weitere Zahlungen herum, wenn inzwischen nicht mehr von einer Krankheit, sondern einer dauerhaften Berufsunfähigkeit auszugehen ist.

Nach der BGH-Rechtsprechung entfällt die Leistungspflicht einer Krankentagegeldversicherung, wenn Versicherte die Möglichkeit ausnutzen, dass sie einzelne Tätigkeiten ausführen können und daher trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit arbeiten.

Das Krankentagegeld entfällt dann aber nur für die Tage, an denen der Versicherte gearbeitet hat, wie der BGH 2007 im Fall eines Architekten entschied. (mwo)

Az.: IV ZR 239/11 (Rechtsanwalt); IV ZR 129/06 (Architekt)

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