Erben haben Einsicht in Arztunterlagen

MÜNCHEN (juk). Erben eines gestorbenen Patienten können von Ärzten Einsicht in die Krankenunterlagen verlangen. Diese müssen aber dann nicht herausgegeben werden, wenn der Arzt darlegen kann, dass der Patient damit nicht einverstanden gewesen wäre, so das Oberlandesgericht München.

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Die Richter wiesen darauf hin, dass Erben dann die Herausgabe der Patientenkartei verlangen können, wenn sie Schadenersatzansprüche gegen den Arzt geltend machen wollen. Die Einsicht in die Unterlagen könne zwar mit Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht verweigert werden. Dies müsse aber wenigstens nachvollziehbar begründet werden. Sich nur auf den allgemeinen postmortalen Persönlichkeitsschutz des Patienten zu berufen, reiche nicht.

In der Regel sei davon auszugehen, dass der Gestorbene mit der Herausgabe seiner Unterlagen einverstanden gewesen wäre, wenn die Erben den Arzt wegen Behandlungsfehlern belangen wollen. Im konkreten Fall hatte der Arzt geltend gemacht, dass die Einsichtnahme nicht dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspreche, weil er sich von seiner Frau allein gelassen gefühlt habe. Das genügte dem Gericht jedoch nicht, da die Distanzierung von der Frau nicht nach "außen getreten" sei.

Az.: 1 U 2500/08

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