Hintergrund
Erfolgshonorar bei Kooperation mit anderen Leistungserbringern bleibt für Ärzte tabu
Ärzte müssen sich bei der Hilfsmittelverordnung allein am Patienteninteresse orientieren. Mit diesem Urteil weist der Bundesgerichtshof die Kooperation mit anderen Leistungserbringern wie Optikern in die Schranken.