Urteil

Fahrverbot gilt trotz drohender Kündigung

Für Arbeitgeber ist das Fahrverbot eines Mitarbeiters nicht in jedem Fall eine besondere Härte.

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MÜNCHEN. Wird ein Pkw-Fahrer dabei erwischt, dass er auf einer Autobahn (hier bei einem Tempo von 115 km/h) lediglich 15 Meter Sicherheitsabstand zum Vordermann einhält (geboten wären in dem Fall 57,50 Meter), so kann er sich nicht gegen das (hier: einmonatige) Fahrverbot wehren.

Auch die Tatsache, dass ihm sein Arbeitgeber (Kfz-Werkstatt) ein Schreiben für die Gerichtsverhandlung mitgab, wonach eine Kündigung "in Erwägung" gezogen würde, sollte das Fahrverbot bestand haben, könne zu keinem anderen Ergebnis führen.

Das Amtsgericht München stufte das Schreiben als "Gefälligkeit" ein. Daraus gehe nicht hervor, dass das Fahrverbot eine besondere Härte für den Arbeitgeber darstelle, zumal der Mitarbeiter bereits seit fast 20 Jahren dem Betrieb angehöre.

Und auch persönliche Nachteile (zum Beispiel das Verbrauchen des Erholungsurlaubs für das Absitzen der Strafe) seien hinzunehmen. (bü)

Az.: 943 OWi 417 Js 204821/14

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