Frierende Mieter dürfen Miete mindern

Der Winter hält Deutschland mit Minusgraden fest im Griff, die Heizungen laufen auf Hochtouren. Wer als Mieter seine Wohnung nicht mollig warm bekommt, hat das Mietrecht auf seiner Seite.

Von Kai Althoetmar Veröffentlicht:

Kein Mieter muss im Kalten sitzen. Das Gesetz trifft zwar keine eindeutigen Regeln zur Temperatur in Wohnräumen und der Dauer der Heizperiode. Eine Richtschnur bietet aber das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraf 535, wonach der Vermieter verpflichtet ist, "die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen."

"Mieter können verlangen, dass in ihrer Wohnung mindestens 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden", stellt der Deutsche Mieterbund klar. Differenziert wird nach Räumen. Im Wohnzimmer sollten es 21 Grad Celsius sein, im Bad 23, in Küche und Schlafzimmer 18 Grad. Automatische Nachtabsenkungen sind zulässig. Eine Mindesttemperatur kann im Mietvertrag vereinbart werden. Ältere Mietverträge sehen häufig eine Zimmertemperatur von nur 18 Grad Celsius als ausreichend an. Solche Klauseln sind oft unwirksam.

Die Klausel "Eine Mindesttemperatur von 18 Grad zwischen 8.00 Uhr und 21.00 Uhr gilt als vertragsgemäß" ist zum Beispiel nichtig, urteilte das Landgericht Heidelberg (Az.: 5 S 80/81).

Der Mieterbund verweist auf weitere Urteile. "Auch nachts darf die Heizung nicht völlig abgeschaltet werden, 18 Grad Celsius müssen immer erreicht werden", zitiert der Verband ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 64 S 266/97). Werden in einer Wohnung nur 15 bis 17 Grad Celsius erreicht, liegt ein schwerer Mangel vor. Eine Mietminderung von 30 Prozent ist gerechtfertigt, so das Landgericht München (Az.: I 20 S 3739/84).

Bei einem totalen Heizungsausfall im Winter kann die Mietminderung bis zu 100 Prozent betragen. Das Landgericht Berlin urteilte so im Fall eines Mieters, in dessen Wohnung es von September bis Februar kein Gas für Heizung, Herd und Warmwasser gab (Az.: 65 S 70/92). In krassen Fällen wie diesen kann der Mieter auch sofort fristlos kündigen.

Im Vertrag kann eine Mindesttemperatur festgelegt werden.

Auch ein Recht auf warmes Wasser hat der Mieter. Das Landgericht Berlin entschied: Eine Temperatur von 55 Grad Celsius für das Warmwasser muss kurzfristig erreicht werden können, spätestens nach Ablaufen von drei Litern Wasser. In dem verhandelten Fall wurden dazu 15 Liter gebraucht. Das Gericht erkannte 3,5 Prozent Mietminderung zu (Az.: 67 S 26/07). Drei Prozent Minderung erkannte das Amtsgericht Köln zu. Der Durchlauferhitzer schaffte es nicht, gleichzeitig Warmwasser für Kochen und Duschen bereitzustellen (Az.: 229 C 152/07).

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