Urteil

Führerschein weg auch ohne Amtsarzt-Gutachten

Spricht der Hausarzt einem Patienten die Fahreignung ab, bedarf es keines Amtsarztes mehr, so ein Gericht.

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DÜSSELDORF.Wer bei einer praktischen Fahrprobe Fehler gleich in Serie macht, muss seinen Führerschein abgeben. Ein ergänzendes amtsärztliches Gutachten ist entbehrlich, wenn auch der Hausarzt die Fahreignung anzweifelt, wie kürzlich das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied.

Es wies damit zunächst im Eilverfahren einen 94-Jährigen ab. Er hatte auf dem Parkplatz eines Friedhofs beim Ausparken seines Automatik-Wagens den Vorwärts- statt des Rückwärtsgangs eingelegt. Als er das Bremspedal losließ, fuhr das Auto gegen einen etwa drei Meter vor der Parkbucht stehenden Baum.

Die Ehefrau des Mannes auf dem Beifahrersitz wurde leicht verletzt, das Auto derart eingebeult, dass es abgeschleppt werden musste.

Als Ursache für den Unfall gab der Mann an, er habe "die Pedale verwechselt". Die Führerscheinstelle nahm dies zum Anlass, ein Eignungsgutachten anzufordern. Bei einer 30-minütigen Fahrprobe missachtete der 94-Jährige mehrfach die Rechts-vor-Links-Regel und die Höchstgeschwindigkeit.

Beim Linksabbiegen fuhr er einmal so stark auf die linke Seite der Straße, dass der Prüfer eingreifen musste, um einen Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr zu verhindern.

Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der alte Mann sei nicht mehr geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Führerscheinstelle zog die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung ein.

Zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied. Weil auch der Hausarzt den 94-Jährigen nicht mehr für fahrgeeignet halte, gebe es keinen Anlass, auch noch ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

Die praktische Fahrprobe sei "ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Kraftfahreignung", betonte das Verwaltungsgericht. Und hier sei die Fahrprobe eindeutig negativ ausgefallen. "Für sich genommen" sei hohes Alter allerdings "noch kein Grund, die Fahreignung anzuzweifeln", betonten die Düsseldorfer Richter. (mwo)

Az.: 4 L 484/15

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