Urteil
Größere Impfreaktion muss vom Arzt dokumentiert werden
Ein Impfschaden liegt nur dann vor, wenn es sich nicht um eine übliche Nebenwirkung handelt, so das Landessozialgericht in Stuttgart.
Ein Impfschaden liegt nur dann vor, wenn es sich nicht um eine übliche Nebenwirkung handelt, so das Landessozialgericht in Stuttgart.
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