Urteil

Gutachten ist bei Geschlechtswechsel Pflicht

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KARLSRUHE. Transsexuelle müssen für einen gewünschten Wechsel ihres Geschlechts und einer Namensänderung zuvor zwei psychotherapeutische Gutachten einholen.

Die entsprechende Vorschrift stellt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde dar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss zu einem Transsexuellen aus Dortmund.

Die Gutachter müssten nur die Voraussetzungen für einen Geschlechtswechsel prüfen und dürften Betroffene nicht zur therapeutischen Behandlung ihrer Transsexualität hinführen, so die Verfassungsrichter. (fl)

Bundesverfassungsgericht Az.: 1 BvR 747/17

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