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Handwerker helfen nicht immer beim Steuern Sparen

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MÜNCHEN (mwo). Ärzte, die neben ihrer Hauptwohnung noch ein Ferienhaus oder eine weitere Wohnung haben, sollten Renovierungsarbeiten möglichst auf verschiedene Kalenderjahre verteilen. Denn die Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen gibt es nicht für jede Wohnung extra, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.

Ziel der Vergünstigung ist die Eindämmung der Schwarzarbeit. Bei Arbeiten in einer selbstgenutzten Wohnung können danach in Rechnungen ausgewiesene Handwerker-Löhne zu 20 Prozent von der Steuerlast abgezogen werden, höchstens jedoch 1200 Euro im Jahr. Den Steuerabzug gibt es auch für Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen, nicht allerdings für die Praxisräume. Im Streitfall hatte ein Ehepaar zwei privat genutzte Einfamilienhäuser im selben Jahr renovieren lassen. Wie der BFH entschied, kann es die Vergünstigung nur einmal geltend machen.

Az.: VI R 60/09

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