Heim-Aufenthalt wegen Krankheit mindert Steuer

Kosten fürs Seniorenheim können eine außergewöhnliche Belastung sein.

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MÜNCHEN (lu). Wer aus krankheitsbedingten Gründen in ein Seniorenheim zieht, kann die dafür anfallenden Kosten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Das gilt entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn weder ständige Pflegebedürftigkeit besteht noch zusätzliche Pflegekosten abgerechnet wurden.

"Die Pflegebedürftigkeit ist nach dem Urteil keine Voraussetzung für den Abzug, wenn ein Arzt bescheinigt hat, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig wurde", sagt die Steuerberaterin Dagmar Kayser-Passmann aus Unna, die dem auf Heilberufler spezialisierten Metax-Verbund angehört. Im konkreten Fall war die Klägerin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus gab sie aber nicht auf.

Die Kosten für das Heim machte sie als außergewöhnliche Belastung geltend, was das Finanzamt ablehnte - zu Unrecht, so der BFH im Einklang mit dem Finanzgericht der Vorinstanz. Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Kosten, die als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, so die Richter.

Zu diesen Kosten gehörten die Ausgaben für Miete und Verpflegung abzüglich einer Haushaltsersparnis.

Az.: VI R 38/09

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