Steuern

Hinterziehung beginnt beim Steuerberater

Einen niedersächsischen Arzt kommen unvollständige Angaben seiner Einkünfte beim Steuerberater teuer zu stehen. Alles andere wäre auch verwunderlich.

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Osnabrück. Wer seinem Steuerberater wissentlich nur unvollständige Informationen über seine Einnahmen überlässt, kann wegen Steuerhinterziehung belangt werden. Es liege dann zumindest ein „bedingter Vorsatz“ vor, wie jetzt das Landgericht Osnabrück gegen einen niedergelassenen Arzt entschied.

Dieser hatte in den Streitjahren 2009 bis 2013 einen Steuerberater mit der Abgabe seiner Steuererklärungen beauftragt. Dabei gab er dem Steuerberater aber nicht sämtliche Einnahmen an. Die Steuererklärungen wiesen daher zu niedrige Gewinne aus. Entsprechend waren auch die darauf gestützten Steuerforderungen des Finanzamts zu gering – in den fünf Jahren insgesamt um 34.000 Euro. Nachdem auch das Niedersächsische Finanzgericht Hannover dies bestätigt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft Oldenburg Anklage wegen Steuerhinterziehung.

In erster Instanz verurteilte das Amtsgericht Osnabrück den Arzt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 130 Euro, insgesamt 9100 Euro. Dabei war bereits strafmildernd berücksichtigt, dass er die Steuern inzwischen nachgezahlt hatte. Dies hat das Landgericht Osnabrück nun bestätigt. Selbst wenn Steuerhinterziehung nicht das unmittelbare Ziel des Arztes gewesen sein sollte, habe er doch gewusst, dass sein Verhalten darauf hinausläuft.

So habe er gewusst, dass sein Steuerberater auf seine Angaben vertrauen und entsprechend zu niedrige Gewinne erklären werde. Dass dann auch die Steuern zu niedrig ausfallen, habe der Arzt zumindest billigend in Kauf genommen. Damit habe der Arzt mit „bedingtem Vorsatz“ Steuern hinterzogen. Dies genüge, um die Strafbarkeit auszulösen. Auch das vom Amtsgericht festgesetzte Strafmaß erachteten die Osnabrücker Richter für angemessen. (mwo)

Landgericht Osnabrück, Az.: 14 Ns 3/21

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