Rechtsbehelfsbelehrung

Hinweis auf E-Mail überflüssig

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Klägerin eine geforderte Summe an das Finanzamt zahlen muss, obwohl der in der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis fehlte, dass ein Einspruch auch per E-Mail erfolgen kann.

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Einspruch per E-Mail: Darauf hinweisen muss das Finanzamt nicht.

Einspruch per E-Mail: Darauf hinweisen muss das Finanzamt nicht.

© Rechtsbehelfsbelehrrung

MÜNSTER (maw). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht etwa deshalb unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält.

Darauf weist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Deutschen Unternehmenssteuer Verbandes (DUV) mit Blick auf einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster hin.

Die im summarischen Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung betrifft laut Passau eine in der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung.

Diese weise Steuerpflichtige unter anderem darauf hin, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt "schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist".

Die Frage der (Un-)Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist, so Passau, entscheidend dafür, ob der Einspruch eines Steuerpflichtigen innerhalb eines Monates oder aber eines Jahres eingelegt werden muss.

Im Streitfall habe das Finanzamt die Antragstellerin durch Bescheid verpflichtet, einen Steuerabzug gemäß Paragraf 50a Absatz 7 Einkommensteuergesetz durchzuführen.

Sie sollte aus dem an eine ausländische Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis einen Teilbetrag in Höhe von 750.000 Euro an den Fiskus abführen. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin ging aber laut Passau erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt ein.

Allerdings habe die Antragstellerin eingewandt, die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung sei unzutreffend, da sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne.

Ihr Einspruch sei daher zulässig, da bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keine Monats-, sondern eine Jahresfrist für die Einspruchserhebung gelte.

Das FG folgte dieser Auffassung nicht, so Passau. Es lehnte die begehrte Aussetzung der Vollziehung ab, weil die einmonatige Einspruchsfrist verstrichen und der Bescheid damit bestandskräftig geworden sei.

Die Jahresfrist gelte nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig sei. Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung haben müsse, verlange die Abwägung zum Teil widerstreitender Interessen.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung müsse einerseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, andererseits aber auch so einfach und klar wie möglich gehalten sein.

Der einfache Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail sei weder rechtlich unproblematisch noch vollständig. In erweiterter Form führe er zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schaffe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen, so Passau.

Az.: 11 V 1706/12 E

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